Bei der Festlegung eines Arbeitszeitmodells sind die Rahmenbedingungen aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 AltTZG einzuhalten. Für die Durchführung der Altersteilzeit existieren dabei innerhalb der gesetzten Grenzen durch das AltTZG unterschiedliche Modelle:
Beim Teilzeitmodell wird die wöchentliche Arbeitszeit reduziert. Die Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeitvereinbarung auf die Hälfte reduziert. Hierfür können beispielsweise nur halbe Arbeitstage oder weniger Arbeitstage pro Woche gearbeitet werden.
Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in 2 gleich lange Phasen aufgeteilt. Während der ersten Phase (Arbeitsphase) arbeitet der Arbeitnehmer mit seiner bisherigen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit weiter. Als Ausgleich muss er in der zweiten Phase (Freistellungsphase) nicht mehr arbeiten. Sofern keine Regelung in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur Altersteilzeit besteht, darf die Altersteilzeit einen Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigen.
Es sind auch weitere Modelle denkbar, beispielsweise eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von 5 Jahren: Während die Arbeitszeit im ersten Jahr noch bei 100 % liegt, sinkt sie im zweiten Jahr der Altersteilzeitvereinbarung auf 75 %, im dritten Jahr auf 50 %, im vierten Jahr auf 25 % und liegt im fünften Jahr bei 0 % (Freistellung). Mit einer derartigen Verteilung wird ein durchschnittlicher Wert von 50 % der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit, gerechnet auf die Gesamtdauer der Altersteilzeitvereinbarung von 5 Jahren, erreicht.
Nur für eine Verteilung der Mobilzeiten (Aufteilung in Arbeits- und Freistellungsphasen) auf einen längeren Zeitraum als 3 Jahre ist grundsätzlich eine tarifvertragliche Festlegung notwendig.
Allerdings können die Tarifvertragsparteien in den Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen aufnehmen, damit besondere betriebliche Verhältnisse, die eine differenzierte Regelung verlangen, berücksichtigt werden können. Wird von einer Tariföffnungsklausel Gebrauch gemacht, können auch nicht tarifgebundene Parteien im Rahmen der Öffnungsklausel Betriebsvereinbarungen zur Altersteilzeit treffen und den Verteilzeitraum bis zu 10 Jahre nutzen. Ein Verteilzeitraum von 10 Jahren ermöglicht es Arbeitnehmern bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung, 5 Jahre Vollzeit zu arbeiten und danach 5 Jahre freigestellt zu werden.
Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer muss eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vereinbart werden (übernommen werden).
Ohne Tarifbezug sind Arbeitszeitverblockungen möglich:
Innerhalb eines Verteilzeitraums von bis zu 3 Jahren, d. h. jeweils 1,5 Jahre Arbeits- und 1,5 Jahre Freistellungsphase, werden nicht überschritten. Umfasst die Altersteilzeit Phasen im Blockmodell und Phasen kontinuierlicher Verteilung der Teilarbeitszeit, ist Altersteilzeit auch ohne tarifliche Regelung i. S. d. § 2 Abs. 2 AltTZG über einen Gesamtzeitraum von mehr als 3 Jahren hinaus möglich, wenn die Phasen im Blockmodell die Verteilung der Arbeitszeit auf 3 Jahre nicht überschreiten.
Altersteilzeit über 8 Jahre im kombinierten Block- und Teilzeitmodell
(Ohne tarifvertragliche Regelung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweite Alternative AltTZG)
Arbeitsphase (Vollzeit) 1.7.2020 – 31.12.2021 (1,5 Jahre)
Arbeitsphase (hälftige Teilzeit) 1.1.2022 – 31.12.2026
Freistellungsphase 1.1.2027 – 30.6.2028 (1,5 Jahre)
Lösung: Da der Zeitraum der diskontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit insgesamt 3 Jahre nicht überschreitet, liegt für den Gesamtzeitraum von 8 Jahren Altersteilzeit vor. Eine tarifvertragliche Regelung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative AltTZG ist hierfür nicht erforderlich.
- In Bereichen, in denen tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht getroffen sind (tarifvertragliche Regelungen liegen annähernd flächendeckend vor, zumal die Sperre bestehen bleibt, wenn ein Tarifvertrag abgelaufen ist und die Tarifvertragsparteien Arbeitszeit neu regeln wollen – vgl. auch § 4 Abs. 5 TVG; Folge ist ein weitgehendes Leerlaufen dieser Einschränkung).
- In Bereichen, in denen tarifvertragliche Regelungen üblicherweise nicht getroffen werden (z. B. im Bereich der Freiberufler).
In diesen Fällen sind Betriebs- oder Individualvereinbarungen über die Aufteilung der Altersteilzeit in mehrjährige Arbeits- und Freistellungsphasen zugelassen. Unerheblich ist, ob der Tarifvertrag bereits gekündigt ist und lediglich nachwirkt. Maßgebend für diese sozialrechtliche Auffassung ist, dass die Regelungen eines gekündigten Altersteilzeittarifvertrags grundsätzlich für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse weiter gelten und ein nachwirkender Altersteilzeittarifvertrag eine Verblockung der Arbeitszeit über die Dauer von 3 Jahren hinaus zulässt.
Für leitende Angestellte kann eine Arbeitszeitverteilung individualvertraglich über den Zeitraum von 3 Jahren hinaus vereinbart werden (Bereich, in dem tarifvertragliche Regelungen nicht getroffen werden).
Eine tarifliche ode...