Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie u. a. ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne von §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG für mind. 24 Kalendermonate vermindert haben. Dieser Rentenanspruch ist allerdings auf Versicherte beschränkt, die vor dem 1.1.1952 geboren sind.

Pflichtbeiträge aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis haben für einen Altersrentenanspruch die gleiche Wirkung wie "normale" Pflichtbeiträge. Von daher können für nach 1952 geborene "Altersteilzeitler" die anderen Altersrentenarten, d. h. die Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder ggf. auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommen.

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