Zusammenfassung
Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
Gegenwärtig ist ein Anspruch auf Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gegeben. Gleichwohl ist die Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) auf Betriebsebene weiterhin möglich.
1 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie u. a. ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne von §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG für mind. 24 Kalendermonate vermindert haben. Dieser Rentenanspruch ist allerdings auf Versicherte beschränkt, die vor dem 1.1.1952 geboren sind.
Pflichtbeiträge aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis haben für einen Altersrentenanspruch die gleiche Wirkung wie "normale" Pflichtbeiträge. Von daher können für nach 1952 geborene "Altersteilzeitler" die anderen Altersrentenarten, d. h. die Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für besonders langjährig Versicherte oder ggf. auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommen.
2 Vertrauensschutz bei der Altersgrenzenanhebung
Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes mit dessen schrittweiser Anhebung der Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre werden auch die Altersgrenzen bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsprechend angehoben.
Von der Anhebung der Altersgrenzen sind Versicherte ausgenommen, die
3 Rentenberechnung
Bei der Rentenberechnung werden Entgeltpunkte nicht nur aus dem laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sondern auch aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts ermittelt. Der Aufstockungsbetrag des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit vom Arbeitgeber um mind. 20 % ist selbst kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, da dieser steuerfrei ist; dies gilt auch für die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung des Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG.
Die Bestimmung der Entgeltpunkte erfolgt aus den beitragspflichtigen Einnahmen, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen. Diese Entgeltpunkte werden anschließend mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt.
Berechnung der monatlichen Rentenanwartschaft
Beschäftigungsort: Bremen
Regelarbeitsentgelt (laufend gezahltes Arbeitsentgelt) 2023 |
30.000 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 2023 (80 % vom Regelarbeitsentgelt) |
24.000 EUR |
Summe |
54.000 EUR |
Hieraus ergeben sich 1,2517 Entgeltpunkte (54.000 EUR : 43.142 EUR = vorl. Durchschnittsentgelt 2023), die einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 49,22 EUR (1,2517 Entgeltpunkte x 39,32 EUR = aktueller Rentenwert) entsprechen.
Beschäftigungsort: Leipzig
Regelarbeitsentgelt (laufend gezahltes Arbeitsentgelt) 2023 |
25.000 EUR |
Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme 2023 (80 % vom Regelarbeitsentgelt) |
20.000 EUR |
Summe |
45.000 EUR |
Zunächst ist die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen mit dem Hochwertungsfaktor der Anlage 10 zum SGB VI hochzuwerten. Dieser beträgt für das Jahr 2023 1,0280. Es ergibt sich eine hochgewertete Beitragsbemessungsgrundlage von 46.260 EUR (45.000 EUR x 1,0280). Hieraus resultieren 1,0723 Entgeltpunkte (46.260 EUR : 43.142 EUR), die in den neuen Bundesländern einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 42,16 EUR (1,2054 x 39,32 EUR = aktueller Rentenwert) entsprechen.
Eine zusätzliche beitragspflichtige Einnahme gilt auch für Personen, die während der Altersteilzeit Entgeltersatzleistungen beziehen. Allerdings müssen diese Personen
- nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI versicherungspflichtig oder
- für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig
sein.
Tragung der Beiträge aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme
Die Beiträge aus der zusätzlichen Einnahme bei Altersteilzeit trägt der Arbeitgeber, ggf. bei Bezug von Entgeltersatzleistungen in Förderfällen die Bundesagentur für Arbeit.