Leitsatz

Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren wurde der Beklagte als Vater der Klägerin nach erfolgtem Anerkenntnis festgestellt. Die weitere Klage auf Zahlung des Regelunterhalts wurde von der Klägerin zurückgenommen. Das AG hat die Kosten des Verfahrens entsprechend geteilt und der Klägerin 71 % und dem Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen diesen Beschluss wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf § 93d ZPO mit der Beschwerde und beantragte, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel der Klägerin war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde der Klägerin für begründet und kam zu dem Ergebnis, die Kosten des Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen.

Soweit der Rechtsstreit - hinsichtlich der Vaterschaftsfeststellung - erledigt sei, habe das AG zu Recht gemäß § 91a ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten getroffen, da dieser hinsichtlich des Feststellungsantrages ohne Errichtung der Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre.

Auch soweit die Klägerin die von ihr erhobene Leistungsklage zurückgenommen habe, seien die Kosten abweichend von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO gemäß § 93d ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. § 93d ZPO sei vorliegend anzuwenden, obwohl der Beklagte zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Auskunftsaufforderung noch nicht als Vater der Klägerin festgestellt worden war. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei im Wege der Analogie dahingehend auszudehnen, dass schon derjenige, der als Vater i.S.d. § 1600d BGB vermutet werde, verpflichtet sei, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Unterlasse er dies, seien ihm in entsprechender Anwendung von § 93d ZPO die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Es sei unangemessen, dass derjenige, der eine Auskunftsklage erheben müsse, weil der Unterhaltspflichtige außergerichtlich eine solche nicht erteile, die Verfahrenskosten tragen müsse, wenn sich im Prozess die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergebe.

Im Hinblick darauf, dass die Auskunftsverpflichtungen nur Nebenpflichten zum Zwecke der Sicherung des Unterhalts seien, sei es systemgerecht, auch bezüglich der Auskunftspflicht von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt auszugehen, da durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung lediglich die Rechtsausübungssperre entfalle.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.03.2008, 5 WF 36/08

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