Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, Art. 5 GG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die Anbringung einer Parabolantenne (dauerhafte Verankerung der Antennenanlage am Außenmauerwerk und an der Fassadenverk1eidung innerhalb des räumlichen Bereichs der dem Gemeinschaftseigentum zugeordneten Loggia) stellt eine nachteilige bauliche Veränderung auf Dauer dar, da insoweit zum einen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums dauerhaft eingegriffen wird und zum anderen die optische Veränderung der Außenfassade störend wirkt und den Gesamteindruck nicht unerheblich beeinträchtigt.

Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Bewertung steht auch nicht in Widerspruch zur Beschlussentscheidung des Senats ( OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 2. 12. 1992, Az.: 2 B 11.91= ZMR 1993, 119 = NJW 93, 1274), da die dortige Entscheidung auf völlig andersartiger Tatsachengrundlage beruhte. Abgesehen von den nachteiligen Einwirkungen durch die bauliche Veränderung auf die Substanz des Gemeinschaftseigentums kann - wie hier - auch eine Beeinträchtigung des optischen und ästhetischen Gesamtbildes der Wohnanlage ein für die Gemeinschaft der Eigentümer relevanter Nachteil sein, der nicht als unvermeidlich hingenommen werden muss. Bei gebotener Güter- und Interessenabwägung (vgl. BVerfG v. 10. 3. 1993, NJW 93, 1252) kann im vorliegenden Fall kein Vorrang des Grundrechts der Antragsgegnerseite auf Informationsfreiheit ( Art. 5 GG) gegenüber den - allgemeingesetzlichen ( Art. 5 Abs. 2 GG) - Abwehrrechten der Eigentümergemeinschaft festgestellt werden. Insbesondere besteht in diesem Fall Unterrichtungsmöglichkeit für die Antragstellerseite, da das Haus über einen Breitbandkabelanschluss verfügt und den Empfang eines türkischen Fernsehsenders ermöglicht.

Damit verstößt die Entscheidung auch nicht gegen den Grundsatz, dass die wertsetzende Bedeutung der Grundrechte auch für die Rechtsanwendung und die Wechselwirkung zwischen dem Abwehrrecht aus § 1004 BGB einerseits und Art. 5 GG andererseits eine Interessenabwägung erfordert, bei der die spezifischen lnformationsbedürfnisse und -defizite ausländischer Mitbürger gerade dann nicht übergangen werden dürfen, wenn deren Berücksichtigung im Einzelfall keine nennenswert nachteiligen Auswirkungen haben würde.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.1992, 3 Wx 333/92= NJW 94, 1163 = WM 94, 162)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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