Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 25.05.1993; Aktenzeichen 25 T 109/93)

AG Ratingen (Aktenzeichen 40 II 51/92 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 2 haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 2 – … Staatsangehörige – sind Eigentümer einer Wohnung im Erdgeschoß des Hauses D. fer S. mit einer im Gemeinschaftseigentum stehenden, ihnen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Loggia an der straßenwärts gelegenen Rückfront. Das Haus verfugt über einen Breitkabelanschluß, der – u.a. – auch den Empfang eines türkischen Fernsehsenders ermöglicht. Die Antragsgegner haben im Bereich der Loggia oberhalb der Brüstung an der seitlichen Fassadenverkleidung aus Trapezblech und dem Außenmauerwerk eine Parabolantenne mit einem Spiegeldurchmesser von mindestens 80 cm verschraubt, mit der sie gegenwärtig – nach eigener Darstellung – insgesamt vier … Fernsehsender empfangen können.

Die Eigentümergemeinschaft hat mit Beschluß vom 23. Juni 1992 die Beteiligte zu 1 beauftragt, die betreffende nicht genehmigte bauliche Veränderung beseitigen zu lassen.

Die Beteiligte zu 1 hat daraufhin beantragt,

die Antragsgegner zu verpflichten,

  1. die Parabolantenne auf ihrem Balkon zu entfernen;
  2. die zur Befestigung der Antenne im Trapezblech und im Mauerwerk angebrachten Bohrlöcher fachmännisch und wasserdicht zu verschließen.

Die Beteiligten zu 2 haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht:

Eine etwaige bauliche Veränderung sei jedenfalls mit keiner Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums verbunden. Von der Straße aus sei die Loggia durch Bepflanzung weitgehend verdeckt.

Die Beteiligte zu 1 hat darauf hingewiesen, daß die vorhandene Bepflanzung den Einblick vom Bürgersteig nur geringfügig verdecke und unmittelbar vor dem Balkon Fußwege zu den Not- und Fahrradausgängen am Haus entlang führten.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Balkon zum Sondereigentum gehöre und nach dem durch vorgelegte Fotografien vermittelten Eindruck die Interessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Informationsbedürfnis der Beteiligten zu 2 im vorliegenden Fall zurückzutreten hatten.

Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und – u.a. – darauf hingewiesen, daß Loggien nach der Teilungserklärung Gegenstand des Gemeinschaftseigentums seien. Die Antragsgegner haben auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen.

Das Landgericht hat den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Beteiligten zu 2 antragsgemäß zur Entfernung der Antennenanlage sowie zum fachgerechten Verschluß der Bohrlöcher verpflichtet.

Die Beteiligten zu 2 haben weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG).

Der von der Beteiligten zu 1 für die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne ist nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 WEG und, soweit er die Wiederherstellung des alten Zustandes betrifft, nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB sachlich gerechtfertigt.

Die Anbringung der Parabolantenne hat im vorliegenden Fall zu einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums i.S. von § 22 Abs. 1 WEG geführt. Der Fuß des Parabolspiegels ist – in zweiter Instanz unstreitig – an der Blechverkleidung der Fassade und dem Außenmauerwerk verschraubt und befestigt, die nach dem Inhalt der Teilungserklärung zweifelsfrei dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind. Gegenstand des Gemeinschaftseigentums ist darüber hinaus nach dem Inhalt den Teilungserklärung auch der gesamte Bereich der Loggia, für die den Beteiligten zu 2 allerdings „das ausschließliche Nutzungsrecht” eingeräumt ist. Ein solches Sondernutzungsrecht ist aber kein Rechtsinstitut mit gesetzlich umschriebenem Inhalt, sondern nicht mehr als eine – dinglich wirkende – Gebrauchsregelung i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 WEG, bei der ein Verzicht der Miteigentümer auf sämtliche Verwaltungsbefugnisse – mit Ausnahme des tatsächlichen Gebrauchs – nicht ohne weiteres anzunehmen ist (vgl. BayObLG in MDR 1985, 767 f.), auch im vorliegenden Fall weist § 8 Abs. 2 b der Tellungserklärung die bauliche Instandhaltung der Loggien der Eigentümergemeinschaft zu.

Mit der Anbringung und dauerhaften Verankerung der Antennenanlage an Außenmauerwerk und der Fassadenverkleidung innerhalb des räumlichen Bereichs der dem Gemeinschaftseigentum zugeordneten Loggia haben die Beteiligten zu 2 die Substanz des Gemeinschaftseigentums durch bauliche Maßnahmen dauerhaft verändert.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG sind bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Miteigentümer nur zulässig, wenn den Miteigentümern keine Nachteile entstehen oder diese sich im Rahmen dessen halten, was bei geordnetem Zusammenleben unvermeidlich ist.

Das Landgericht hat insoweit festgestellt: „Die von ...

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