Nachhaltige Störungen des Hausfriedens können den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (§ 569 Abs. 2 BGB). Erfolgt die Störung nicht gegenüber dem Vermieter, sondern gegenüber einem Mitmieter, hat dieser im Streitfall die Stellung eines Zeugen.

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