Leitsatz
Der Beschwerdeführer hatte ein in Guatemala geführtes Adoptionsverfahren betrieben, das im Jahre 2000 mit der Ausstellung der notariellen Adoptionsurkunde und einer Geburtsurkunde, die den Anzunehmenden als sein Kind auswies, endete. Er hatte in dem dortigen Adoptionsverfahren einen von einem Pfarrer erstellten Sozialbericht vorgelegt, in dem über seine sexuelle Orientierung keine Angaben enthalten waren. Statt dessen wurde in diesem Bericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich vorstellen könne, mit der geeigneten Frau eine Familie zu gründen und eigene Kinder zu haben.
Nachdem der Beschwerdeführer den Anzunehmenden im April 2001 nach Deutschland verbracht hatte, beantragte er, die ausländische Adoption anzuerkennen und deren Umwandlung in eine den deutschen Sachvorschriften über die Annahme als Kind entsprechende Rechtsstellung auszusprechen.
Sein Antrag wurde sowohl vom Amts- als auch vom LG zurückgewiesen.
Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige weitere Beschwerde ein, die erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige weitere Beschwerde für begründet.
Gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG habe das VormG auf Antrag festzustellen, ob eine Annahme als Kind i.S.d. § 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen sei. Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setze außerhalb des Anwendungsbereichs des Haager Übereinkommens vom 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption voraus, dass die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ihm gleichzustellende Behörde beruhe, es sich somit um eine sog. Dekretadoption handele. Erfolge die Annahme im Ausland aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden oder dessen leiblichen Eltern, so sei die Wirksamkeit dieser Vertragsadoption im Rahmen von § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustellen. Der Prüfungsmaßstab bei der Anerkennung unterscheide sich von der Wirksamkeitsfeststellung. Bei der Anerkennung gehe es um die Prüfung der ausländischen Entscheidung anhand der Regelungen in § 16a FGG, wonach lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung vorzunehmen sei. Die Feststellung der Wirksamkeit einer Vertragsadoption setze hingegen eine materiell-rechtliche Prüfung anhand des nach Art. 22, 23 EGBGB berufenen Sachrechts voraus.
Das LG habe ausgeführt, eine Anerkennung der in Guatemala erfolgten Adoption habe anhand der allgemeinen Prüfungsmaßstäbe des § 16a FGG zu erfolgen. Seine Ausführungen hierzu hielten jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das LG habe es unterlassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Die Entscheidung sei auch nicht aus den von dem LG angeführten Gründen zutreffend. Die Adoption sei erst durch einen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter des Kindes zustande gekommen, über den gem. Art. 44 ZGB/Guatemala die Adoptionsurkunde ausgestellt worden sei. Dieser Vertrag könne nicht nach § 16a FGG anerkannt werden, sondern es komme nur die Feststellung der Wirksamkeit der dortigen Annahme als Kind anhand des nach Art. 22 Abs. 1 EGBGB berufenen Sachrechts in Betracht.
Es könne nicht entschieden werden, ob die für die Wirksamkeit der Adoption notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Fraglich sei bereits, ob die Adoptionsurkunde trotz ihrer Bezeichnung als Adoptionsvertrag tatsächlich die zum Abschluss eines Vertrages erforderlichen Erklärungen der vertragschließenden Parteien enthalte.
Die Anerkennung scheitere nicht an einer fehlenden internationalen Zuständigkeit des guatemaltekischen Notars. Gem. § 16a Nr. 1 FGG sei die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig seien. Hiervon sei nicht auszugehen, weil der Anzunehmende im Zeitpunkt des dortigen Adoptionsverfahren guatemaltekischer Staatsangehöriger war und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Guatemala hatte.
Soweit das AG und das LG Zweifel an der Identität der Kindesmutter angedeutet und einen DNA-Nachweis für erforderlich gehalten hätten, seien konkrete Anhaltspunkte für solche Zweifel nicht ersichtlich.
Auch die Gründe, mit denen das LG einen Verstoß gegen den deutschen ordre-public angenommen hätte, trugen nach Auffassung des OLG seine Entscheidung nicht. Gem. § 16a Nr. 4 FGG sei die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führe, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Soweit es, wie hier, um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption gehe, müssten die Rechtsfolgen dieser ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll, oder gegen das Persönlichkeit...