Leitsatz

Nachteilige Veränderung auch durch Verstärkung und Intensivierung eines als uneinheitlich empfundenen optisch-ästhetischen Gesamteindrucks der Fassade

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 21 Abs. 4 WEG, § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG

 

Kommentar

1. Ein sog. Zweitbeschluss mit dem Inhalt, Altbestände von Außenrollläden oberhalb der Erdgeschosswohnungen einer Wohnanlage zu belassen, beinhaltet die konkludente Zustimmung zur Anbringung von Außenrollläden und greift in eine geschützte Rechtsposition ein, wenn die Gemeinschaft zuvor bestandskräftig die Anbringung von Außenrollläden oberhalb von Erdgeschosswohnungen für unzulässig erklärt und den Verwalter verpflichtet hat, ggf. alles Erforderliche zur Durchsetzung der Beseitigung einzuleiten.

2. Grundsätzlich ist zwar ein abändernder Zweitbeschluss zulässig; allerdings muss der Zweitbeschluss schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkung des Erstbeschlusses berücksichtigen (BGHZ 113, 197/200); eine Verletzung schutzwürdiger Belange eines Eigentümers kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Eigentümer durch den abändernden Zweitbeschluss einen rechtlichen Nachteil im Verhältnis zur Regelung des Erstbeschlusses erleidet, was vorliegend vom Landgericht zu Recht bestätigt wurde.

3. Bei einem bereits als uneinheitlich empfundenen optisch-ästhetischen Gesamteindruck der Fassade einer Wohnanlage - hier durch die Wirkung verschiedenartiger Markisen - kann sich eine nachteilige Veränderung aus einer Verstärkung und Intensivierung dieses Eindrucks ergeben (vgl. auch KG Berlin, Entscheidung vom 03.12.1993, Az.: 24 W 6483/93).

Damit war die Antragstellerseite nicht zur Hinnahme des Zweitbeschlusses auf gleichzeitig konkludente Zustimmung zur Anbringung von Außenrollläden verpflichtet.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 5.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2000, 3 Wx 318/00= ZWE 1/2001, 34)

Zu Gruppe 5

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