Leitsatz
Der Kläger verfolgte die Anfechtung der Vaterschaft sowie die Feststellung der Unwirksamkeit des von ihm beim Standesamt am 26.11.1999 erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses.
Zur Begründung führte er an, er sei - im Bewusstsein der biologischen Vaterschaft eines anderen Mannes - bei der Abgabe der öffentlich beurkundeten Erklärung allein von einer schlichten Einbenennung ausgegangen. Der zuständige Standesbeamte habe ihn nicht über die rechtliche Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung aufgeklärt. Auch der in der Urkunde erwähnte Vordruck 14/570 sei ihm weder ausgehändigt noch mit ihm besprochen worden.
Die in seinem Namen an zwei Jugendämter erfolgte ratenweise Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses für die Beklagte sei ohne sein Wissen von der Kindesmutter veranlasst worden.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen. Die zweijährige Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt. Eine Hemmung der Anfechtungsfrist durch fehlerhafte Sachbehandlung sei nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG hielt die Anerkennung der Vaterschaft für wirksam. Dem Vorbringen des Klägers lasse sich das Bestehen eines Unwirksamkeitsgrundes i.S.d. § 1598 Abs. 1 BGB nicht entnehmen; im Übrigen seien seit der Eintragung in das Personenstandsbuch bereits fünf Jahre verstrichen (§ 1598 Abs. 2 BGB).
Auch die bewusst wahrheitswidrige Vaterschaftsanerkennung sei wirksam. Sie könne angefochten werden, wobei dann allerdings die Vaterschaftsvermutung des § 1600c Abs. 2 BGB ausgeräumt werden müsse.
Die zweijährige Anfechtungsfrist sei - hiervon gehe auch der Kläger selbst aus - nicht gewahrt. Dem Kläger sei zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft die biologische Vaterschaft eines anderen Mannes zur Beklagten positiv bekannt gewesen, eine etwaige Fehlvorstellung über die Folgen der Anerkennungserklärung stehe dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 24, 134 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 28.11.1996 - 15 U 1426/96 = OLGReport Koblenz 1997, 28 f.; Diederichsen, a.a.O., § 1600b Rz. 11).
Wie auch vom AG zutreffend erkannt, sei eine Hemmung der Anfechtungsfrist nicht eingetreten. Der Kläger sei nicht durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen.
Seine Darstellung über die bis zur Trennung von der Kindesmutter anhaltende Fehlvorstellung über den Inhalt und die Rechtsfolgen der von ihm am 26.11.1999 abgegebenen Erklärung sei unglaubwürdig. Der Kläger habe - wie er selbst vortrage - unter dem Eindruck einer Bekundung der Kindesmutter, dass eine "schlichte Einbenennung nicht möglich sei", ausdrücklich die in der Urkunde deutlich herausgestellte Anerkennung der Vaterschaft zur Beklagten erklärt. Von dem gemeinsamen Konto der Eheleute sei in der Folge im Zeitraum von Januar 2000 bis Dezember 2002 die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses für die Beklagte veranlasst worden.
Auch die von dem Kläger behauptete Nichtvorlage des Belehrungsvordrucks vor der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses am 26.11.1999 führe nicht zu einem tatsächlichen Hindernis in der Rechtsverfolgung.
Rechtliche Unkenntnis oder rechtliche Fehlvorstellungen rechtfertigten regelmäßig noch nicht die Berufung auf höhere Gewalt. Etwas anderes könne ausnahmsweise dann gelten, wenn diese durch ein Fehlverhalten eines Gerichts oder einer Behörde hervorgerufen oder verstärkt worden sei und selbst bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Diese Voraussetzungen seien hier allerdings nicht gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2006, 11 UF 203/06