Die erste Frage verneint der BGH! Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe stellten keine unterschiedlichen Streitgegenstände dar. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage hätten auch nach dem 30.11.2020 denselben Streitgegenstand. Einzelne Beschlussmängel seien außerdem nur Teile eines einheitlichen Streitgegenstandes. Die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage u. a. in § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG bringe lediglich den unterschiedlichen rechtstechnischen Charakter der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck. Dass durch eine Anfechtungsklage eine umfassende Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Beschlusses herbeigeführt werde, entspreche (weiterhin) der Interessenlage. Daher seien auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes weiterhin auch Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen. Auch die Pflicht der Gerichte, gem. § 139 ZPO auf Nichtigkeitsmängel hinzuweisen, bestehe weiterhin.

Bei der zweiten Frage ist der BGH der Ansicht, eine Auslegung, dass sich die Klage entgegen der Parteibezeichnung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet habe, komme nur ausnahmsweise in Betracht. Dies sei dann der Fall, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergebe. Für eine solche Annahme genüge nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung (Hinweis u. a. auf Elzer, ZMR 2022, S. 70). Im Fall seien in Ermangelung eines zweifelsfrei zu ermittelnden entsprechenden Willens zunächst die anderen Wohnungseigentümer die Beklagten gewesen.

Auch die dritte Frage verneint der BGH! Eine Anfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingehe und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet sei, wahre die Klagefrist (§ 45 Satz 1 WEG) nicht. Da die Klage gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG ausdrücklich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sei, stehe eine Überforderung des – unter Umständen nicht anwaltlich vertretenen – anfechtenden Wohnungseigentümers nicht zu befürchten. Vor allem aber vertrete der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht mehr. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 45 Satz 2 WEG komme bei der Benennung der übrigen Wohnungseigentümer bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei könne dies je nach den Umständen des Einzelfalls aber anders zu beurteilen sein.

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