Wohnungseigentümer K klagt gegen den Beschluss zu TOP 1. Wohnungseigentümer Z klagt kurz danach gegen die Beschlüsse zu den TOP's 1 bis 4. Das AG verbindet diese Anfechtungsklagen. Mit seinem Urteil erklärt das AG die TOP 1 und 2 für ungültig. Im Übrigen weist es die Klage ab. Von den Kosten des Rechtsstreits legt das AG dem Z 60 % der Gerichtskosten, seiner außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten auf. Im Übrigen sollen die Beklagten die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten tragen – auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten von K. Den Streitwert setzt das AG auf 9.424,38 EUR fest, wovon 2.500 EUR auf die Anfechtung von TOP 1 entfallen. Der Prozessbevollmächtigte R des K beantragt die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des K. Er geht von einem Gegenstandswert von 9.324,38 EUR aus. Das AG setzt die Kosten auch entsprechend fest. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese meinen, es sei von einem Gegenstandswert von nur 2.500 EUR auszugehen.

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