Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Einbenennung eines aus der geschiedenen Ehe der Eltern hervorgegangenen Kindes. Die Kindesmutter war Inhaber der elterlichen Sorge und inzwischen eine neue Ehe eingegangen. Sie beantragte die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung.
Erstinstanzlich wurde ihrem Begehren nicht entsprochen. Auch ihre hiergegen eingelegte Beschwerde war ohne Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung scheitere bereits daran, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen des Gesetzes nicht genüge.
Mit der Kindschaftsrechtsreform im Juli 1998 habe der Gesetzgeber die Anforderungen an die Einbenennung wesentlich erhöht und darauf abgestellt, dass sie zum Kindeswohl erforderlich sein müsse. Zum Tatbestandsmerkmal des "Erforderlichseinmüssens" habe der BGH im Einzelnen und in seiner Entscheidung vom 24.10.2001 detaillierte Ausführungen gemacht (vgl. BGH v. 24.10.2001 - XII ZB 88/99 = FamRZ 2004, 94).
Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Kindes- und Elterninteressen gleichrangig seien. Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setze daher eine umfassende Abwägung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspreche, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebe, dürfe dabei nicht übersehen werden, dass diese Wertung regelmäßig ihrerseits das Ergebnis einer Abwägung einander widerstreitender Interessen des Kindes sei. Denn auch die Kontinuität der Namensführung sei ein wichtiger Kindesbelang, ebenso wie die für das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil.
Eine Einbenennung könne daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die Beseitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils zweckmäßig und dem Kindeswohl förderlich sei. Vielmehr sei stets zu prüfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig und ein milderer Eingriff in das Elternrecht nicht ausreichend sei.
Als für das Kindeswohl erforderlich sei die Einbenennung nur dann anzusehen, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten seien oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass sich ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.08.2006, 3 UF 80/06