Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten um den von dem Ehemann zu zahlenden Kindesunterhalt für die beiden in den Jahren 1995 und 1998 aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder. Beide lebten seit der Trennung der Eltern in der Obhut ihrer Mutter, von der sie betreut und versorgt wurden. Für beide Kinder erhielt die Mutter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Der Ehemann wurde vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom 12.2.2007 aufgefordert, für beide Kinder Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach § 2 Regelbetrag-VO zu zahlen und eine Titulierung des Unterhalts vorzunehmen. Mit der anschließenden Klage begehrte die Klägerin für beide Kinder jeweils den Differenzbetrag zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und 100 % des Regelbetrages.
Erstinstanzlich wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das AG ging davon aus, er sei entgegen seinen tatsächlichen Einkünften im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ggü. seinen Kindern als ausreichend leistungsfähig anzusehen. Für die Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit habe er als darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht ausreichend vorgetragen. Die von ihm vorgelegten Bewerbungsschreiben reichten hierzu nicht aus. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass er als Tischlermeister kein höheres Einkommen als sein derzeitiges von rund 1.000,00 EUR monatlich erzielen könne.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Sein Rechtsmittel war insoweit erfolgreich, als das erstinstanzliche Urteil wegen der Unterhaltsvorschussleistungen und der während des laufenden Verfahrens gezahlten Unterhaltsleistungen korrigiert wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch das OLG hielt den Beklagten für ausreichend leistungsfähig, seinen beiden Kindern Unterhalt in Höhe des jeweils geltenden Regelbetrages bzw. des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweils maßgeblichen Altersstufe zu zahlen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche infolge des an die Kinder geleisteten Unterhaltsvorschusses auf das Land übergegangen, ein anderer Teil infolge erbrachter Unterhaltszahlungen erloschen.
Dem Einwand des Beklagten, er sei nicht ausreichend leistungsfähig, könne daher nicht gefolgt werden. Er verfüge als gelernter Tischlermeister über einen hochqualifizierten Ausbildungsberuf. Gesundheitliche Gründe ständen einer Ausweitung seiner Tätigkeit nicht entgegen. Soweit er behaupte, er verdiene bei Vollerwerbstätigkeit lediglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.087,96 EUR, von dem noch berufsbedingte Fahrtkosten i.H.v. monatlich 326,25 EUR in Abzug zu bringen seien, könne auch dies seine angebliche eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht rechtfertigen.
Trotz ihm insoweit erteilter Auflage habe der Beklagte seine Einkommensverhältnisse für ein Jahr nicht nachgewiesen. Lediglich für einen Teil der Monate lägen Verdienstnachweise vor.
Hinsichtlich der Erwerbsbemühungen des Beklagten habe das AG zu Recht darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit ggü. seinen minderjährigen Kindern gehalten gewesen wäre, sich bundesweit um eine besser dotierte Anstellung zu bemühen. Es wäre ihm auch zumutbar, einer entgeltlichen Nebentätigkeit nachzugehen, wenn sein Haupterwerbseinkommen nicht ausreiche, den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder abzudecken. Auch zu solchen Bemühungen fehle jeder Vortrag.
Danach sei davon auszugehen, dass der Beklagte bei intensiven bundesweiten Erwerbsbemühungen eine deutlich besser dotierte Anstellung als Tischlermeister hätte finden können. Mit einer Nebentätigkeit zusammen hätte er auf jeden Fall ein ausreichend hohes monatliches Einkommen erzielen können, um den ausgeurteilten Unterhalt an seine Kinder zahlen zu können.
Link zur Entscheidung
OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.2008, 3 UF 39/08