Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind
Leitsatz (amtlich)
Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.
Normenkette
BGB § 1603 Abs. 1-2
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Urteil vom 31.01.2008; Aktenzeichen 4 F 195/07) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Wittenberg vom 31.1.2008, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des AG vom 25.2.2008 - 4 F 195/07 UK, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die minderjährigen Kinder J. R., geb. am 26.5.1995, und N. R., geb. am. 8.8.1998, monatlich zum Ersten eines jeden Monats fällig folgenden Kindesunterhalt zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen:
1. Rückständigen Kindesunterhalt
für die Zeit von Februar bis März 2007 i.H.v. 104 EUR je Kind,
2. Laufenden Kindesunterhalt
a) für J.
für den Monat April 2007 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe nach § 2 Nr. 2 Regelbetrag-VO abzgl. 151 EUR,
für den Monat Mai 2007 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 2 Nr. 3 Regelbetrag-VO abzgl. 126 EUR,
für die Monate Juni 2007 bis Dezember 2007 monatlich 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 2 Nr. 3 Regelbetrag-VO,
für die Zeit ab dem 1.1.2008 monatlich 100 % des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB, abzgl. des nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB hälftig anrechenbaren Kindergeldes für ein erstes Kind (derzeit monatlich 77 EUR),
abzgl. folgender vom Beklagten zum jeweiligen Stichtag erbrachter Unterhaltszahlungen:
1. 120 EUR
2. 60 EUR
3. 60 EUR
4. 60 EUR
5. 107 EUR
6. 54 EUR
Mai 2008 54 EUR
Juni 2008 54 EUR
Juli 2008 54 EUR
August 2008 54 EUR
September 2008 54 EUR
a) für N.
für die Monate April bis Dezember 2007 monatlich 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe nach § 2 Nr. 2 Regelbetrag-VO und
für die Zeit ab dem 1.1.2008 monatlich 100 % des gesetzlichen Mindestunterhaltes nach § 1612a BGB abzgl. des bedarfsdeckend nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB anzurechnenden hälftigen Kindergelds für ein zweites Kind (derzeit monatlich 77 EUR),
abzgl. folgender von N. bezogener Unterhaltsvorschussleistungen:
für die Zeit von April bis Juni 2007 monatlich jeweils 151 EUR,
für die Zeit von Juli bis Dezember 2007 monatlich jeweils 149 EUR,
für die Zeit von Januar bis Mai 2008 monatlich jeweils 168 EUR,
für die Zeit von Jun i bis September 2008 monatlich jeweils 122 EUR,
und unter Anrechnung der ab Oktober 2008 laufenden Unterhaltsvorschussleistungen
sowie
abzgl. der vom Beklagten für N. erbrachten Kindesunterhaltszahlungen für die Monate Juni bis September 2008 von jeweils monatlich 46 EUR.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die gemeinsamen Kinder J. R., geboren am 26.5.1995 und N. R., geboren am 8.8.1998 hervorgegangen. Beide Kinder leben seit der Trennung der Parteien in der Obhut der Klägerin, welche die Kinder versorgt und betreut. Für die Kinder erhielt bzw. erhält die Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Die Klägerin hat mit vorprozessualem Anwaltschreiben vom 12.2.2007 den Beklagten aufgefordert, für beide Kinder Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages nach § 2 Regelbetrag-VO zu zahlen und eine Titulierung des Unterhalts für beide Kinder durch Erstellung entsprechender Jugendamtsurkunden vorzunehmen. Mit der Klage begehrt die Klägerin für beide Kinder jeweils den Differenzbetrag zwischen den Unterhaltsvorschussleistungen und 100 % Regelbetrag bzw. 100 % Kindesunterhalt.
Mit Urteil vom 31.1.2008 (Bl. 105 ff. d.A.) hat das AG - FamG - Wittenberg sodann den Beklagten verurteilt,
1. an die Klägerin Unterhalt für die minderjährigen Kinder J. R., geboren am 26.5.1995, und N. R., geboren am 8.8.1998, monatlich jeweils zum 1. eines jeden Monats fällig, Kindesunterhalt zzgl. 5 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit als Verzugszinsen wie folgt zu zahlen:
a) einen Unterhaltsrückstand für die Monate Februar und März 2007 i.H.v. je 104 EUR zzgl. Verzugszinsen ab dem 1.3.2007,
b) für J.
für April 2007 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe nach § 2 Regelbetrag-VO, für den Zeitraum vom 1.5.2007 bis 31.12.2007 je 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe nach § 2 Regelbetrag-VO und ab 1.1.2008 monatlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB unter Abzug eines Kindergeldanteiles gem. § 1612b BGB, mithin einem Zahlbetrag von je 288 EUR,
c) für N.
für den Zeitraum vom 1.4.2007...