Prof. Dr. Volker Römermann
Rz. 69
Im weiteren Verlauf gibt es für den Berichterstatter und den Fachausschuss verschiedene Verfahrensmöglichkeiten. Je nach Zweckmäßigkeit bzw. aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung können sie das schriftliche Verfahren gem. § 24 Abs. 2 FAO oder das mündliche Verfahren gem. § 24 Abs. 3 FAO durchführen. Sie können aber auch von beiden Verfahrensweisen Gebrauch machen.
Rz. 70
Hält der Berichterstatter den Antrag bereits nach Auswertung der schriftlichen Unterlagen für entscheidungsreif und somit ein Fachgespräch für entbehrlich, kann er dies dem Ausschuss mitteilen und vorschlagen, positiv zu votieren.
Hält der Berichterstatter anderenfalls die eingereichten Unterlagen zwar für vollständig, aber noch nicht aussagekräftig genug, um die besonderen theoretischen Kenntnisse und fachlichen Erfahrungen ausreichend beurteilen zu können, wird er dem Fachausschuss vorschlagen, den Bewerber zu einem Fachgespräch zu laden (§§ 7 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Satz 1 FAO).
Erachtet der Berichterstatter weitere schriftliche Nachweise für erforderlich, schlägt er dem Ausschuss vor, diese – ggf. im Wege der förmlichen Auflagenerteilung nach § 24 Abs. 4 Satz 2 FAO – anzufordern. Soweit der Berichterstatter vom Ausschuss legitimiert ist, weitere Nachweise anzufordern, wird er dies selbst erledigen.
Gelangt der Berichterstatter schließlich zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung von dem Antragsteller eindeutig noch nicht erfüllt sind, also auch weitere Nachweise und/oder ein Fachgespräch diese Defizite nicht ausgleichen können, wird er dem Ausschuss vorschlagen, negativ zu votieren. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Bewerber noch nicht 3 Jahre zur Anwaltschaft zugelassen ist, wenn die von ihm nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs erworben wurden und nicht den geforderten Anforderungen entsprechen oder wenn die Fallliste in ganz erheblichem Maße lückenhaft ist.
Rz. 71
Nachdem der Berichterstatter seine jeweilige Entscheidung getroffen hat, hängt das weitere Prozedere davon ab, ob der Fachausschuss im schriftlichen oder im mündlichen Verfahren beschließt.
Rz. 72
Die Regeln für das schriftliche (Umlauf-)Verfahren sehen vor, dass der Berichterstatter zunächst eine schriftlich begründete Stellungnahme zu der Frage abgibt, ob der Antragsteller den Nachweis über die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen erbracht hat, ob er es für erforderlich hält, weitere Nachweise anzufordern und ob er ein Fachgespräch für entbehrlich hält. Diese Stellungnahme leitet der Berichterstatter gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 FAO den anderen Fachausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu. Die Ausführlichkeit der einzelnen Stellungnahmen hängt davon ab, ob der Berichterstatter ein positives, ein die Durchführung eines Fachgesprächs anregendes oder ein negatives Votum abgibt bzw. ob sich die Ausschussmitglieder und der Vorsitzende dem Votum des Berichterstatters anschließen oder nicht.
Rz. 73
Wird der Fachausschuss nicht im Umlaufverfahren, sondern im mündlichen Verfahren tätig, treffen sich die Ausschussmitglieder in einer Sitzung, in der der Berichterstatter sein Votum vorträgt und nachfolgend die weiteren Ausschussmitglieder und schließlich der Ausschussvorsitzende ihre Stellungnahmen abgeben. Auch hier gilt, dass die jeweiligen Stellungnahmen dann besonders ausführlich und fundiert sein müssen, wenn der Berichterstatter ein Fachgespräch vorschlägt bzw. für nicht entbehrlich hält oder sogar negativ votiert, oder wenn einzelne Ausschussmitglieder von der Einschätzung des Berichterstatters abweichen.
Rz. 74
§ 24 Abs. 3 FAO verlangt, dass bei mündlicher Beratung ein Inhaltsprotokoll zu führen ist, welches die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt. Hierdurch soll eine wirksame Kontrolle der Prüfungsentscheidung möglich bleiben. Sofern es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Verleihung bzw. Versagung der Fachanwaltsbezeichnung kommt, ist dieses Protokoll dem Anwaltsgerichtshof (im Folgenden AGH) vorzulegen.