Rz. 8

In erstinstanzlichen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren erhält der Anwalt die Gebühren nach den VV 3100 ff. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Arrest- oder Verfügungsverfahren vor dem Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) stattfindet (VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1).

 

Rz. 9

Ebenso wie im Erkenntnisverfahren erhält der Anwalt auch im Arrest- und Verfügungsverfahren zunächst einmal eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100. Hier gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.

 

Rz. 10

Erledigt sich die Angelegenheit vorzeitig, also bevor der Antrag eingereicht, ein Sachantrag gestellt oder ein Termin wahrgenommen worden ist, entsteht nur eine 0,8-Gebühr nach VV 3100, 3101 Nr. 1 (zu den Besonderheiten einer Schutzschrift siehe Rdn 22 ff.).

 

Rz. 11

Werden nicht anhängige Gegenstände miteinbezogen, so erhöht sich auch hier der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 2). Es entsteht dann aus dem Mehrwert eine ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1 oder 2, jeweils unter Beachtung des § 15 Abs. 3. Diese Fälle kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Parteien im Arrest- oder Verfügungsverfahren auch über die Hauptsache einigen.

 

Rz. 12

Ist eine Geschäftstätigkeit vorangegangen, so ist die Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, höchstens mit 0,75, auf die Verfahrensgebühr des Arrest- oder Verfügungsverfahrens anzurechnen. Voraussetzung ist, dass die Geschäftstätigkeit denselben Gegenstand betraf wie das Arrest- oder Verfügungsverfahren. Betraf die Geschäftstätigkeit dagegen die Hauptsache, unterbleibt eine Anrechnung, weil es dann an demselben Gegenstand fehlt[4] (siehe dazu Rdn 128 ff.).

 

Rz. 13

Die Terminsgebühr (VV 3104) entsteht unter den gleichen Voraussetzungen wie im Erkenntnisverfahren (VV Vorb. 3 Abs. 3). Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden.

 

Rz. 14

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist im Anordnungsverfahren nur in einstweiligen Verfügungsverfahren möglich, da nur dort eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (siehe Rdn 33). In Arrestverfahren ist die fiktive Terminsgebühr nicht möglich. Hier kann erst im Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren eine fiktive Terminsgebühr entstehen.

 

Rz. 15

Maßgeblich ist auch hier nur der Gegenstandswert, über den verhandelt oder erörtert wird. Ist z.B. gegen eine einstweilige Verfügung lediglich wegen eines Teils Widerspruch eingelegt worden oder nur wegen der Kosten, so gilt für die Terminsgebühr ein reduzierter Wert. Werden nicht anhängige Gegenstände mit erörtert, so erhöht sich dadurch auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren der Gegenstandswert.

[4] Ausführlich N. Schneider, NJW 2009, 2017.

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