Rz. 20

Abmahnung und Abschlussschreiben sind außergerichtliche Tätigkeiten, die nach Teil 2 vergütet werden. Sie betreffen nicht die vorläufige Regelung, sondern den Hauptsacheanspruch und richten sich folglich auch nach dem Wert der Hauptsache (ausführlich siehe hierzu Rdn 146 ff.).

 

Rz. 21

Kontrovers diskutiert wurde die Frage, wann mehrere Abmahnungen für mehrere Auftraggeber und/oder gegen mehrere Gegner eine Angelegenheit seien. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Abmahnungen für mehrere Mandanten und/oder gegen mehrere Gegner dann eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 darstellen, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht, unabhängig davon, ob diese in einem gemeinsamen oder in getrennten Schreiben erfolgen.[7]

[7] BGH RVGreport 2011, 339; BGH NJW 2011, 2591; NJW 2011, 784; AGS 2010, 590; AGS 2010, 587 = RVGreport 2011, 14; RVGreport 2011, 16 = NJW 2010, 3035.

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