Rz. 93
Hatte der Antragsgegner von vornherein nur einen Auftrag zum Kostenwiderspruch erteilt, ändert sich für den Anwalt des Antragstellers nichts. Für den Anwalt des Antragsgegners entstehen die Gebühren dagegen insgesamt nur nach dem Kostenwert. Aus dem Wert der Hauptsache fallen keine Gebühren an.
Beispiel: Gegen eine einstweilige Verfügung (Wert: 10.000 EUR) wird auftragsgemäß Widerspruch nur hinsichtlich der Kosten eingelegt. Der Widerspruch wird vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen. Den Kostenstreitwert setzt das Gericht auf 1.372,66 EUR fest (Anwaltskosten Antragsteller + 1,5-Gerichtsgebühr).
Für den Anwalt des Antragstellers bleibt es bei der vollen 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) aus dem Gesamtwert (§ 43 Abs. 1 GKG).
Der Anwalt des Antragsgegners erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) aus dem Kostenwert (§ 43 Abs. 3 GKG). Für eine zusätzliche 0,8-Gebühr (VV 3100, 3101 Nr. 1) aus dem Wert der Hauptsache ist mangels Auftrags kein Raum.
I. |
Anwalt Antragsteller |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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798,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
|
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2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
818,20 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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155,46 EUR |
Gesamt |
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973,66 EUR |
II. |
Anwalt Antragsgegner |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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165,10 EUR |
|
(Wert: 1.372,66 EUR) |
|
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2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
185,10 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
35,17 EUR |
Gesamt |
|
220,27 EUR |
Rz. 94
Eine Terminsgebühr entsteht auch hier nicht, wenn über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Auch dann sind die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 nicht erfüllt, da über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 128 Abs. 3 ZPO). Auch eine analoge Anwendung von Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 scheidet aus.
Rz. 95
Wird über die Kosten mündlich verhandelt, dann entsteht gem. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 die Terminsgebühr nach VV 3104.
Rz. 96
Die Terminsgebühr entsteht gem. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 auch dann, wenn über die Kosten zwischen den Anwälten eine Besprechung geführt wird und sich eine mündliche Verhandlung damit erledigt.
Rz. 97
Hinzukommen kann auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, wenn über die Kosten eine Einigung getroffen wird. Die Einigungsgebühr entsteht dann auch lediglich aus dem Kostenwert.
Rz. 98
Wird nur eine schriftliche Einigung über die Kosten getroffen, entsteht zwar auch die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. Es fällt jetzt jedoch keine Terminsgebühr an. Die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 sind nicht erfüllt, da über die Kosten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 128 Abs. 3 ZPO).