Rz. 140
Die Prognose der künftigen Erträge erfolgt regelmäßig auf der Grundlage einer genauen Analyse der Ergebnisse vergangener Geschäftsjahre. Als Basis der Beurteilung der bisherigen leistungs- und finanzwirtschaftlichen Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens dienen in aller Regel Gewinn- und Verlustrechnungen, Kapitalflussrechnungen, Bilanzen und interne Ergebnisrechnungen. Um die in der Vergangenheit tatsächlich entscheidenden Erfolgsfaktoren erkennbar zu machen, sind die Vergangenheitsrechnungen – üblicherweise der letzten fünf Jahre – zu bereinigen. Dabei sind vor allem die folgenden wesentlichen Gesichtspunkte zu beachten:
Rz. 141
Erträge und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen stehen (z.B. Erträge aus nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen), müssen eliminiert werden, da diese Teile des Unternehmensvermögens in einem weiteren Schritt gesondert bewertet werden.
Rz. 142
Im Hinblick auf das bereits erwähnte Realisationsprinzip ist in der handelsrechtlichen Buchführung nicht immer ein periodengerechter Erfolgsausweis gewährleistet. So werden beispielsweise halbfertige Erzeugnisse im Jahresabschluss stets nur (maximal) mit den bereits angefallenen Herstellungskosten angesetzt (§ 253 Abs. 1 HGB), obwohl – gemessen am späteren Verkaufspreis – bereits ein wesentlicher Teil des Wertschöpfungsprozesses vonstatten gegangen ist. Hier ist daher für Zwecke der Unternehmensbewertung ein Ansatz zu anteiligen Verkaufserlösen angebracht. Ähnlich stellt sich die Situation bei der Zuordnung anderer wesentlicher aperiodischer Aufwendungen und Erträge dar, etwa bei der Bildung und Auflösung langfristiger Rückstellungen oder bei der Vereinnahmung von Versicherungsleistungen.
Rz. 143
Auch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten bzw. ein Wechsel der gewählten Alternative (insb. bei Bewertungswahlrechten) kann zu nicht mit der Ertragskraft des Unternehmens zusammenhängenden Ergebnisveränderungen führen. Derartige Effekte müssen ebenfalls bereinigt werden.
Rz. 144
Schließlich müssen auch personenbezogene oder andere spezifische Erfolgsfaktoren, die bei einem gedachten Eigentümerwechsel des Unternehmens nicht mit übergehen würden, isoliert und die aus ihnen resultierenden Ergebniseffekte eliminiert werden. In diesem Zusammenhang ist vor allem der kalkulatorische Unternehmerlohn zu nennen, daneben aber auch – gerade bei kleineren Unternehmen – die kostengünstige Mitarbeit von Familienangehörigen oder – bei größeren – z.B. besondere Einkaufs- oder Absatzbeziehungen im Rahmen eines Konzernverbundes.
Rz. 145
Soweit die eben genannten Korrekturen Folgeänderungen – sei es für die Vergangenheit oder für die Zukunft – nach sich ziehen, müssen auch diese berücksichtigt und bei der Analyse der jeweiligen Vor- und Folgejahre in Rechnung gestellt werden. Derartige Effekte sind bei allen ergebnisabhängigen Aufwendungen wie insb. Ertragsteuern und Tantiemen zu erwarten.