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Nach § 180 ZVG kann die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (Teilungsversteigerung) eingeleitet werden, wenn sich die Eigentümer über die Aufteilung bzw. die Verwertung des Miteigentums an einer gemeinsamen Immobilie nicht einigen können. Das Verfahren läuft entsprechend den Vorschriften der Zwangsversteigerung.

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