(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

 

1.

sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 entsprechen oder

 

2.

bei oberirdischer Lagerung eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

 

a)

in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und den Witterungseinflüssen und gelagerten Stoffen gegenüber beständigen Behältern oder Verpackungen gelagert oder umgeschlagen oder

 

b)

in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. 2Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

 

(2) Anlagen zum Lagern und Abfüllen unverpackter fester Stoffe im Freien, bei denen ein Schutz gegen Witterungseinflüsse aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch einfach oder herkömmlich, wenn sie eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und stoffundurchlässige Bodenfläche haben und mit Einrichtungen ausgestattet sind oder Vorkehrungen getroffen worden sind, die jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten verhindern.

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