(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn
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sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Absatz 3 entsprechen oder |
(2) Anlagen zum Lagern und Abfüllen unverpackter fester Stoffe im Freien, bei denen ein Schutz gegen Witterungseinflüsse aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch einfach oder herkömmlich, wenn sie eine gegen die wassergefährdenden Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und stoffundurchlässige Bodenfläche haben und mit Einrichtungen ausgestattet sind oder Vorkehrungen getroffen worden sind, die jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer durch ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten verhindern.
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