(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie bei flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A entsprechen oder wenn es sich bei den Stoffen um gasförmige Stoffe handelt. 2Dies gilt auch für unterirdische Rohrleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Anforderungen an den technischen Aufbau § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechen sowie für Befüll- und Entleerleitungen, die hinsichtlich ihrer Einzelteile Abs. 2 Nr. 2 entsprechen.
(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art
1. |
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
a) |
die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und |
b) |
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und |
c) |
der Rauminhalt der Auffangräume Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 3 Buchst. d Satz 1 und 2 entspricht, |
sowie |
2. |
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn hierfür die erforderlichen baurechtlichen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise vorliegen, oder wenn sie technischen Vorschriften entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfacher oder herkömmlicher Art von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen eingeführt sind. |
(3) 1Werksgefertigte Behälter aus glasfaserverstärktem Kunststoff bis zu 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis zu 10 m³ Gesamtinhalt verwendet werden, gelten hinsichtlich des Rückhaltevermögens als einfach oder herkömmlich, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt werden und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. 2Auf die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wird insoweit verzichtet.
(4) Doppelwandige unterirdische Behälter nach Abs. 2, die durch Einbau einer bauaufsichtlich zugelassenen Leckschutzauskleidung instand gesetzt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn
1. |
alle Arbeiten nach einer ins Einzelne gehenden und beim Deutschen Institut für Bautechnik hinterlegten Einbauanweisung des Herstellers der Leckschutzauskleidung von einem Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes, abweichend von § 24 auch bei Anlagen der Gefährdungsstufe B, durchgeführt werden, |
2. |
der Fachbetrieb vor Einbau der Leckschutzauskleidung prüft und dokumentiert, dass der Behälter hierfür geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Korrosionsschutz und Standfestigkeit, und |
3. |
der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber unter Beifügung der Dokumentation nach Nr. 2 bescheinigt, dass die Leckschutzauskleidung sachgerecht entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung eingebaut worden ist. 2Dabei hat er ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Einbau der Leckschutzauskleidung um eine wesentliche Änderung der Anlage mit der Folge einer grundsätzlichen Anzeige- und Prüfpflicht nach Maßgabe der §§ 23 und 29 handelt. |
(5) 1Fass- und Gebindeläger mit Ausnahme von Kleingebindelägern sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn die Behälter und Verpackungen gefahrgutrechtlich zulässig sind oder Abs. 2 Nr. 2 entsprechen und in beiden Fällen die Anforderungen nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 4 erfüllt werden. 2Kleingebindeläger sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 5 entsprechen.
(6) 1Neben den in Abs. 1 genannten Anlagen sind Abfüllanlagen für Abfüllvorgänge bei Altöllagerungen, die Anhang 3.1 entsprechen und Abfüllplätze bei Ei genverbrauchstankstellen, die Anhang 3.2 entsprechen einfacher oder herkömmlicher Art. 2Abfüllanlagen zur Betankung von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen und Luftfahrzeugen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie den Anforderungen an den technischen Aufbau in folgenden der in § 5 Abs. 1 genannten Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe entsprechen:
1. |
Arbeitsblatt ATV- DVWK-A 781, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, August 2004, mit Ausnahme der Regelungen für Eigenverbrauchstankstellen; |
2. |
Arbeitsblatt DWA-A 781-2, Tankstellen für Kraftfahrzeuge, Teil 2: Betankung von Kraftfahrzeugen mit wässriger Harnstofflösung, Mai 2007; |
3. |
Arbeitsblatt DWA-A 782, Betankung von Schienenfahrzeugen, Mai 2006; |
4. |
Arbeitsblatt DWA-A 783, Betankungsstellen für Wasserfahrzeuge, Dezember 2005; |
5. |
Arbeitsblatt DWA-A 784, Betankung von Luftfahrzeugen, April 2006. |
3Sofern bei der Betankung von Luftfahrzeugen von den Regelungen zur Abscheidung von Kraftstoff nach Nr. 4.1.4.2 Abs. 1 und 2 des Arbeitsblattes DWA-A 784 abgewichen wird, sind die Abfüllanlagen nicht mehr einfacher oder herkömmlicher Art.