(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

 

(2) Die vor dem 1. Dezember 1992 ergangenen Entscheidungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen behalten nach § 20 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ihre Gültigkeit. Am 1. Dezember 1992 bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften des Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dieser Verordnung zu Ende zu führen.

 

(3) 1Entsprechen bestehende Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe nicht dem § 20 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den Regelungen dieser Verordnung, so müssen diese Anlagen entsprechend dieser Verordnung oder gleichwertig umgerüstet werden. 2Diese Maßnahmen sind durchzuführen:

 

1.

Für Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern in Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. September 1994;

 

2.

Für Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern in Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. Juni 1995;

 

3.

Für Anlagen der Gefährdungsstufen C und D außerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. Juni 1996;

 

4.

Für Anlagen der Gefährdungsstufen A und B außerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 10 bis zum 30. Juni 1997.

3Die untere Wasserbehörde kann in besonders begründeten Fällen einen früheren oder späteren Zeitpunkt festlegen.

 

(4) 1Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 und 3 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der unteren Wasserbehörde. 2Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

 

(5) Soweit Anlagen nicht einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne der §§ 13 und 14 sind und einer Eignungsfeststellung bedürfen, gilt sie als erteilt, wenn

 

1.

die Anlage durch einen Sachverständigen nach § 22 überprüft worden ist und

 

2.

nach dem Prüfbericht sich die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes befindet.

 

(6) 1Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zu den in Absatz 3 genannten Fristen für die Umrüstung überprüfen zu lassen. 2Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. 3Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

 

(7) Werden durch § 3 Nr. 7 in der ab dem 31. Dezember 2005 geltenden Fassung für bestehende Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

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