(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen sind im Anhang dieser Verordnung enthalten.

 

(2) 1Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. 2Dabei sind festzulegen

  • allgemeine Schutzmaßnahmen,
  • besondere Schutzmaßnahmen,
  • Überwachungsmaßnahmen,
  • Maßnahmen im Schadensfall.

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