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Auf der Grundlage des § 47 in Verbindung mit § 376 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), erlässt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit folgende Anordnung:

§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel der Förderung

 

(1) Die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV) tragen nachhaltig dazu bei, den Ausgleich von Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt zu unterstützen und offene Stellen zügig zu besetzen.

 

(2) Den aktuellen Entwicklungen in Wirtschaft und Technik ist bei der Erbringung der Leistungen Rechnung zu tragen.

§ 2 Erbringung von Leistungen bei Einschaltung Dritter

Für Bewerbungs- und Reisekosten können Antragstellerinnen/Antragstellern auch Leistungen erbracht werden, wenn entsprechende Aufwendungen bei der Betreuung durch Dritte entstehen, die mit ihrer Vermittlung beauftragt sind.

§§ 3 - 4 Zweiter Abschnitt Bewerbungskosten nach § 45 Satz 2 Nr. 1 SGB III

§ 3 Pauschalierung von Bewerbungskosten

 

(1) Im Interesse einer schnellen Bewilligung und Abwicklung der Leistungen ist es zulässig, diese pauschaliert zu erbringen.

 

(2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist je Bewerbung ein Betrag von 5,-- Euro zu erstatten. Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachgewiesen werden.

§ 4 Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken

 

(1) Erstattet werden können auch Bewerbungskosten, die bei Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechniken anfallen. Die Regelungen des § 3 sind entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Beschaffung von Hard- und Software kann nicht gefördert werden.

 

(3) Die Erstellung beziehungsweise Optimierung von Bewerbungsunterlagen, mit der die Antragstellerin/der Antragsteller einen Dritten beauftragt hat, kann in begründeten Fällen gefördert werden, wenn das örtlich zuständige Arbeitsamt gegenüber der Antragstellerin/dem Antragsteller eine Förderung vorher dem Grunde nach zugesagt hat. Sie kann bis zur Höhe von 100,-- Euro erfolgen. § 46 Abs. 1 SGB III ist zu beachten.

§ 5 Reisekosten nach § 45 Satz 2 Nr. 2 SGB III

§ 5 Pauschalierung von Reisekosten

 

(1) Für Zeiten intensivierter Betreuung bzw. verstärkter Eigenbemühungen (z. B. im Zusammenhang mit Eingliederungsvereinbarungen gem. § 35 Abs. 4 SGB III oder auch der Einschaltung Dritter) können Reisekosten für den Nahbereich für einen Zeitraum von bis zu einem Monat im Voraus pauschaliert erbracht werden, wenn in diesem Zusammenhang mit einer entsprechend hohen Zahl von Fahrten zu rechnen ist. Die Pauschale soll sich nach den Kosten für Wochen- oder Monatskarten des öffentlichen Nahverkehrs - unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel - bestimmen. Es steht im Ermessen des Arbeitsamtes, ob von dieser Form der Pauschalierung im Einzelfall Gebrauch gemacht wird.

 

(2) Bei Pauschalierung nach Absatz 1 ist die Antragstellerin/der Antragsteller zu verpflichten, die durchgeführten Fahrten nachzuweisen. Ob eine Pauschalierung für einen weiteren Zeitraum von bis zu einem Monat erfolgen kann, ist jeweils vom Umfang der durchgeführten und nachgewiesenen Fahrten im vorherigen Monat abhängig zu machen. Eine Rückforderung bereits geleisteter Pauschalen ist nicht vorzunehmen.

§ 6 Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 6 Vereinfachte Antragstellung

Die einmal erfolgte Antragstellung ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam. Für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen für Bewerbungen oder für Fahrten im Sinne des § 45 SGB III sind damit die Voraussetzungen des § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt.

§§ 7 - 8 Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsregelungen

Für bis zur Bekanntgabe dieser Anordnung bereits beantragte oder bewilligte Leistungen gelten die vor deren Inkrafttreten gültigen Vorschriften.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

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