Leitsatz

Die Vorschrift, wonach das Kindergeld nur zu Hälfte auf den Unterhaltsspruch anzurechnen ist, ist nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar.

 

Sachverhalt

Der 1985 geborene Kläger ist Schüler, erzielt keine eigenen Einkünfte und lebt im Haushalt seiner Mutter. Der Beklagte, sein Vater, lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Er erzielt unterhaltsrelevante monatliche Einkünfte in Höhe von 1 487 EUR; die Mutter des Klägers solche in Höhe von 1 178 EUR. Der Vater hat einen Unterhaltsanspruch des Sohns in Höhe von 350 EUR monatlich, abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 77 EUR, anerkannt und zahlt diesen Betrag regelmäßig. Mit der Klage begehrt sein Sohn weiteren Unterhalt in Höhe des abgesetzten halben Kindergeldes. Amtsgericht und OLG wiesen die Klage ab.

Nach neuerer BGH-Rechtsprechung ist das Kindergeld auf den Unterhaltsanspruch der Kinder anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern jeweils hälftig auf den Bar- und den Betreuungsunterhalt, bei volljährigen Kindern in voller Höhe auf den allein verbleibenden Barunterhalt. Nach § 1612 b Abs. 5 BGBunterbleibt eine Anrechnung, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, wenigstens 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Insoweit ist das Kindergeld also zunächst zur Sicherung des Existenzminimums des Kindes einzusetzen, bevor es für sonstige Zwecke, z. B. eine Entlastung der Eltern von ihrer Unterhaltspflicht, zur Verfügung steht. Streitig war, ob diese Vorschrift auch auf den Unterhaltsanspruch der privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB = volljährige Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt eines Ehegatten leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) anwendbar ist.

Der BGH entschied, dass die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB nach seinem Wortlaut nur auf den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder anwendbar ist. Denn er stellt für die Bemessung des Existenzminimums auf 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung ab, die nur für minderjährige Kinder gilt. Die Vorschrift ist auf den Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder auch nicht entsprechend anwendbar. Für deren Unterhalt haften beide Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Deshalb kann das Existenzminimum nicht schon durch den Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil gesichert werden. Einer entsprechenden Anwendung steht auch entgegen, dass die Vorschrift des § 1612 b BGB nach der Rechtsprechung des Senats dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Normenklarheit ohnehin immer weniger gerecht geworden ist.

Die Sicherung des Existenzminimums ist beim Unterhaltsanspruch privilegierter volljähriger Kinder schon jetzt dadurch möglich, dass der Unterhaltsbedarf nach der vierten Altersstufe der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle – ohne Bindung an die Regelbetrag-Verordnung – entsprechend erhöht wird. Denn die Düsseldorfer Tabelle in der gegenwärtigen Fassung sieht in den ersten Einkommensgruppen Unterhaltsbeträge vor, die noch unter dem Existenzminimum liegen. In der für den 1.7.2007 zu erwartenden Fassung werden die Gerichte diese Unterhaltsbeträge der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle anzuheben und dem mit der anstehenden Unterhaltsrechtsreform vorgesehenen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder (künftige erste Einkommensgruppen der ersten drei Altersstufen) anzupassen haben.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.01.2007, XII ZR 166/04.

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