Leitsatz
Erfolgt eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen, kann der betroffene Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen.
Sachverhalt
Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, bietet dem Arbeitnehmer aber als Alternative zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses an, zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzuarbeiten. Sowohl für die Änderungs- als auch für die Änderungskündigungsschutzklage gilt die 3-wöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Deshalb stellt sich die Frage, ob auch der Arbeitnehmer, der bis zum Ablauf dieser Klagefrist keine Änderungs- bzw. Änderungskündigungsschutzklage erhebt, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1a KSchG Anspruch auf die dort vorgesehene Abfindung hat. Eine Arbeitgeberin hatte gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen. Sollte der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen ablehnen und keine Änderungskündigungsschutzklage erheben, sah die Änderungskündigung eine Abfindung vor: Die Abfindung "errechnet sich nach seiner persönlichen Punktezahl multipliziert mit dem Wert eines Punkts. Der Wert eines Punkts beträgt 51,02 EUR. Ihre persönliche Punktezahl wurde entsprechend den Bestimmungen im Sozialplan … mit 257 Punkten ermittelt."
Der Arbeitnehmer lehnte das Änderungsangebot ab und erhob keine Klage. Die Arbeitgeberin zahlte ihm daraufhin eine Abfindung in Höhe von 13 112 EUR. Der Arbeitnehmer verlangt den Differenzbetrag zur gesetzlichen Regelabfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG und damit weitere 13 447 EUR.
Das BAG war der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Abfindung gem. § 1a Abs. 2 KSchG zusteht: Zwar ist § 1a KSchG auch auf eine aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung anwendbar, soweit diese wegen Ablehnung des Änderungsangebots zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Der gesetzliche Abfindungsanspruch ist jedoch abdingbar. Voraussetzung: Aus dem Kündigungsschreiben lässt sich eindeutig und unmissverständlich der Wille des Arbeitgebers entnehmen, ein von der gesetzlichen Regelabfindung abweichendes, konkretes Angebot unterbreiten zu wollen.
Im entschiedenen Fall hat die Arbeitgeberin in der Änderungskündigung eindeutig formuliert, dass sie eine Abfindung zahlen wolle, die sich aus einer Multiplikation der persönlichen Punktzahl nach dem Sozialplan berechnet. Der vorgegebene Rechenweg und die daraus resultierende Abweichung in der Abfindungshöhe waren nachvollziehbar. § 1a KSchG greift daher nicht.
Link zur Entscheidung
BAG, Urteil v. 13.12.2007, 2 AZR 663/06.