Leitsatz
Ist eine Arbeitnehmerin nach einer Hormonbehandlung arbeitsunfähig erkrankt, schuldet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung. Die Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht als selbst verschuldet anzusehen.
Sachverhalt
Eine Krankenschwester hatte sich einer Hormonbehandlung unterzogen. Infolgedessen erkrankte sie 4 Mal, wobei ihr Arbeitgeber insgesamt ca. 2600 EUR netto Entgeltfortzahlung geleistet hat. Der Arbeitgeber verlangte die Zahlungen zurück, als er von der Ursache der Erkrankungen erfahren hatte. Als Begründung führte er an, dass seine Arbeitnehmerin die Hormonbehandlung freiwillig durchführen ließ und diese nicht zur Genesung einer etwaigen Krankheit erfolgt sei. Des Weiteren beruhe die Behandlung auf einem höchstpersönlichen Kinderwunsch, sodass die Arbeitnehmerin ein Verschulden an den Folgeerkrankungen treffe.
Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Die Teilnahme an einer Hormonbehandlung gehöre zur privaten Lebensverwirklichung. Die Rechtsordnung gestatte ohne Ausschluss eines Entgeltfortzahlungsanspruchs eine private und von eigenem Interesse getragene Lebensführung des Arbeitnehmers. Lediglich wenn er eine besonders gefährliche Lebensweise ausübe, nehme die Rechtsordnung ein Verschulden an. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer dann gegen das von einem verständigen Menschen in eigenem Interesse zu erwartende Verhalten grob verstoße. Im vorliegenden Fall einer Hormonbehandlung unter ärztlicher Aufsicht sei ein solcher Verstoß nicht gegeben.
Hinweis
§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gewährt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit trifft. Beispiele für Verschulden sind Alkohol- und Drogengenuss, bei Arbeitsunfällen grob fahrlässiger Verstoß gegen berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften sowie besonders leichtsinniges Herbeiführen von Erkrankungen oder Verletzungen, z.B.
- Rauchen nach erlittenem Herzinfarkt trotz ärztlicher Untersagung,
- Teilnahme an Schlägerei; Ausnahme: Der Arbeitnehmer wurde in eine nicht von ihm provozierte Schlägerei verwickelt,
- Sportunfälle, wenn der Arbeitnehmer eine Sportart ausübt, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt, wenn er sie mit ungeeigneter, weil zu schlechter Ausrüstung ausübt, oder wenn der Unfall auf einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Sportart zurückzuführen ist, oder gefährlichen Sportarten – anerkannt sind allerdings nur Kickboxen, und Bungeespringen.
Link zur Entscheidung
Hessisches LAG, Urteil v. 26.11.2008, 6/18 Sa 740/08.