Leitsatz

Im Regelfall muss ein Grundeigentümer die Anbringung einer Parabolantenne an seinem Grundeigentum durch einen Mieter nicht dulden, wenn gleichzeitig ein Kabelanschluss vorhanden ist. Ein Mieter hat nur dann ein entsprechendes Recht, wenn sein berechtigtes Informationsinteresse nicht schon durch den Kabelanschluss befriedigt werden kann.

 

Sachverhalt

Ein deutscher Staatsangehöriger polnischer Herkunft brachte im vorliegenden Fall an dem Balkon seiner Mietwohnung eine Parabolantenne an, obwohl die Wohnung bereits an das Kabelnetz angeschlossen gewesen ist. Die Eigentümerin des Hauses begehrte vor Gericht die Beseitigung der Parabolantenne.

Nach § 541 BGB hat ein Vermieter gegen seinen Mieter einen Anspruch auf Beseitigung eines vertragswidrigen Zustandes. Das Anbringen einer Parabolantenne stellt dabei einen solchen vertragswidrigen Zustand dar, wenn der Vermieter nicht ausnahmsweise nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Anbringung der Parabolantenne zu dulden.

Besteht wie vorliegend eine mietvertragliche Pflicht zur vorherigen Einholung einer Genehmigung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne, begründet das Fehlen einer solchen vorherigen Genehmigung nicht schon einen vertragwidrigen Zustand. Ist ein Vermieter zur Duldung verpflichtet, kann er sich nicht auf den rein formalen Aspekt einer fehlenden vorherigen Genehmigung berufen, da er eine solche ohnehin erteilen müsste (dolo-petit-Einrede). Voraussetzung für eine Duldungspflicht nach Treu und Glauben ist allerdings zunächst, dass die Antenne so angebracht ist, dass von ihr nicht Gefahren für Dritte ausgehen. Unter Umständen ist auch eine diesbezügliche Schadenversicherung durch den Mieter nachzuweisen.

Entscheidend ist jedoch eine Grundrechtabwägung zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht auf Information des Mieters im konkreten Einzelfall. Das Vorhandensein eines Kabelanschlusses spricht dabei oftmals für die Rechte des Vermieters. Dies gilt auch gegenüber Ausländern, soweit sie über den Kabelanschluss ausreichend informiert werden können.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05.

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