Leitsatz

Verletzt der WEG-Verwalter seine Pflichten aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 665 BGB, Eigentümerbeschlüsse weisungsgemäß auszuführen, steht der Anspruch auf weisungsgemäße Ausführung und gegebenenfalls auf Schadensersatz nur der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu.

 

Fakten:

Der WEG-Verwalter hat grundsätzlich die Eigentümerbeschlüsse auszuführen. Bei unberechtigter Abweichung von der Beschlussfassung entsteht der Eigentümergemeinschaft ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verwalter. Dieser kann insbesondere in Kosten einer anwaltlichen Beauftragung im Hinblick auf eine Abmahnung des Verwalters wegen dessen Vertragsverletzung bestehen. Dieser Schadensersatzanspruch steht dabei der Gemeinschaft zu und kann von dieser geltend gemacht werden. Ein Individualanspruch für den einzelnen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz besteht hingegen nicht. Ein solcher kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer den Verwalter unbefugt abmahnt und die ihm daraus entstehenden Anwaltskosten geltend macht. Greift also ein einzelner Wohnungseigentümer in die bestehende Verwaltungszuständigkeit der Eigentümergemeinschaft ein und mahnt er allein den Verwalter unbefugt ab, kann der daraus entstehende Schadensersatzanspruch nicht als Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers angesehen werden, weil auch schon die Abmahnungsbefugnis ihm nicht individuell zustand.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 12.05.2003, 24 W 279/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung. Ein Individualanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers bei der Verletzung gemeinschaftsbezogener Pflichten des Verwalters besteht nicht.

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