OFD Münster, Verfügung v. 30.10.2000, S 4500 - 49 - St 24 - 35
Bei Anteilsvereinigungen, die vor dem 1.1.1997 verwirklicht wurden, war gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG (1983) der Wert des Grundstücks anzusetzen. Der Wert des Grundstücks war nach der inzwischen aufgehobenen Vorschrift des § 10 GrEStG (1983) der Einheitswert. Der Landesrechnungshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass vereinzelt durchgeführte Wertfortschreibungen nicht berücksichtigt worden sind § 10 Abs. 3 GrEStG 1983).
Sofern die Steuerfestsetzungen/Feststellungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) stehen oder nach § 165 AO vorläufig ergangen sind, kann, soweit eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist (§ 164 Abs. 4; § 171 Abs. 8, § 181 AO), eine Überprüfung der angesetzten Einheitswerte erfolgen.
Die o.a. Feststellung des Landesrechnungshofs wird daher zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass in den v.g. Fällen stets eine Überprüfung der Einheitswerte bei Aufhebung der Vorbehaltsfestsetzung/-feststellung oder der vorläufigen Festsetzung/Feststellung dahingehend durchzuführen ist, ob der zutreffende Einheitswert angesetzt wurde.
Es wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass in allen noch offenen Fällen eine entsprechende Prüfung durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere für die Fälle, die zum 31.12.2000 verjähren. Die Prüfung ist in den Akten zu dokumentieren.
Umwandlung, Einbringung und Anwachsung
In den Fällen der Umwandlung, Einbringung, Liquidation oder Anwachsung, die vor dem 1.1.1997 verwirklicht wurden, war die Gegenleistung auf der Grundlage des Erlasses FinMin Nordrhein-Westfalen vom 3.7.1984, S 4520 – 1 – V A 2 (Anm. d. Red.: entspr. FinMin Hessen vom 8.12.1983, S 4520 A – 2 – II B 4) in der zuletzt durch Erlass FinMin Nordrhein-Westfalen, vom 9.8.1995, S 4520 – 1 – V A 2 (Anm. d. Red.: entspr. FinMin Bayern vom 14.7.1995, 37 – S 4521 – 16/117 – 41 733) geänderten Fassung, bekanntgegeben mit Verfügung vom 22.8.1995, S 4520 – 9 – St 15 – 35, zu ermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen war in diesem Zusammenhang die Anwendung einer „Vereinfachungsregelung” möglich (s. Teil A des o.a. Erlasses).
Der Landesrechnungshof hat in bezug auf die Anwendung der „Vereinfachungsregelung” festgestellt, dass in der Praxis weitgehend nicht auf den Verkehrswert, sondern auf ein Vielfaches des Einheitswerts abgestellt worden ist. Nach der v.g. „Vereinfachungsregelung” ist jedoch grundsätzlich der Verkehrswert anzusetzen. Nur wenn dieser schwierig zu ermitteln ist, darf aus Vereinfachungsgründen auf ein Vielfaches des Einheitswerts abgestellt werden, wobei zumindest der bereinigte Steuerbilanzwert zu Grunde zu legen ist.
Sofern die Steuerfestsetzungen/Feststellungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) stehen oder nach § 165 AO vorläufig ergangen sind, kann, soweit eine Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten ist (§ 164 Abs. 4; § 171 Abs. 8, § 181 AO), eine Überprüfung der angesetzten Werte erfolgen.
Die o.a. Feststellung des Landesrechnungshofs wird aus diesem Grunde zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass in den v.g. Fällen stets eine Überprüfung der Werte bei Aufhebung der Vorbehaltsfestsetzung/-feststellung oder der vorläufigen Festsetzung/Feststellung dahingehend durchzuführen ist, ob der zutreffende Wert angesetzt wurde (um Zuschlag erhöhter Einheitswert, mindestens der bereinigte Steuerbilanzwert; sofern nicht bereits der Verkehrswert zu Grunde gelegt wurde).
Es wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass in allen noch offenen Fällen eine entsprechende Prüfung durchgeführt wird. Dies gilt insbesondere für die Fälle, die zum 31.12.2000 verjähren. Die Prüfung ist in den Akten zu dokumentieren.
In den Fällen, in denen eine Verjährung nicht bis zum 31.12.2000 eintritt und eine Betriebsprüfung bevorsteht oder anhängig ist, sollte die Betriebsprüfung um Unterstützung bei der Überprüfung der angesetzten Werte gebeten werden.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3
GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 2