FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 19.3.2001, 3 - S 4541/4
1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG – Überblick
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
- sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener GrESt-Finanzämter liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt § 17 Abs. 2 GrEStG);
- in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG)
- oder in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft gem. § 1 Abs. 2a GrEStG oder einer Anteilsvereinigung (-übertragung) gem. § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).
2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG – Ausnahmen
Einer gesonderten Feststellung bedarf es – vorbehaltlich des Erlasses FinMin Baden-Württemberg vom 18.3.1997, S 4541/1 nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf)preise zugeordnet werden oder im Rahmen eines Tauschvertrags wechselseitig jeweils nur ein Grundstück übertragen wird.
Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.
3. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG – Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)
Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt. Sind Verkehrswerte für den Grundbesitz nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen auf die Bedarfswerte (wenn diese aus anderen Gründen für alle Grundstücke zur Verfügung stehen) oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. In Zweifelsfällen (z.B. wenn die betreffenden Finanzämter unterschiedlicher Auffassung sind) ist eine zügige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit durch die vorgesetzten Dienststellen vorzunehmen. Diese sind in solchen Fällen frühzeitig zu unterrichten.
Wird der Rechtsvorgang einem i.S. der vorstehenden Ausführungen offensichtlich örtlich unzuständigen FA angezeigt, hat dieses den Vorgang – sofern dort auch Grundbesitz belegen ist – mit Angabe des Einheitswerts, des Verkehrswerts oder des Bedarfswerts (soweit letzterer aus anderen Gründen bekannt ist) unmittelbar und umgehend an das zuständige FA mit der Bitte um Durchführung einer gesonderten Feststellung übersenden.
4. Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG
Ist eine Gesamtgegenleistung im Rahmen einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert oder der Teilwert §§ 9, 10 BewG) maßgebend. Sind diese Werte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der Bedarfswerte (wenn diese aus anderen Gründen für alle Grundstücke zur Verfügung stehen) oder der Einheitswerte zueinander zurückgegriffen werden, wenn offensichtlich ist, dass sich hierdurch keine gravierenden Wertverschiebungen bei den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ergeben. Hiervon kann bei Einheitswerten nur ausgegangen werden, wenn der betroffene Grundbesitz entweder ausschließlich in den neuen oder ausschließlich in den alten Bundesländern belegen ist. In den anderen Fällen ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zeitnah unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO) mit den zur Verfügung stehenden Werten durchzuführen und später nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, wenn sich ein anderer Aufteilungsmaßstab ergibt.
Wird Grundbesitz zusammen mit anderen Gegenständen übertragen, die nicht der Besteuerung nach dem GrEStG unterliegen, sind die Vereinfachungsgrundsätze der Rd. 1.2 des Erlasses vom 21.12.1984, S 4521 A – 9/82 in der zuletzt durch Erlass vom 19.1.2001, 3 – S 4521/18 geänderten Fassung zu beachten. Ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar, ist die Gesamtgegenleistung nach der sog. Boruttau'schen Formel unter Zugrundelegung der gemeinen Werte (Teilwerte) aufzuteilen.
5. Örtliche Zuständigkeit – Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Bei Anwachsungen, Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Liquidationen ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvoIlste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken belegen ist § 17 Abs. 2 GrEStG).
Bei Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung; vgl. Abschn. A des Erlasses vom 19.12.1997, S 4520/2, in der zuletzt durch Erlaß vom 31.1.2000, 3 ...