OFD Cottbus, Verfügung v. 24.01.2003, S 4541 – 2 – St 231
OFD Cottbus, Verfügung vom 30.04.2001, S 4541 – 2 – St 231
Der Erlass des Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vom 17.04.2001 32 – S 4541 – 3/00, bekannt gegeben durch die Bezugsverfügung, erhält durch den Erlass vom 05.12.2002 31 – S 4541 – 3/00 folgende Fassung:
1. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG – Überblick
Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn
2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG – Ausnahmen
Einer gesonderten Feststellung bedarf es – vorbehaltlich des Erlasses vom 28. November 1997 – 32 – S 4541 – 1/97 – nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbstständige, nachvollziehbare (Kauf)preise zugeordnet werden oder im Rahmen eines Tauschvertrages wechselseitig jeweils nur ein Grundstück übertragen wird.
Soweit mehrere Finanzämter betroffen sind, haben diese sich gegenseitig zu unterrichten.
3. Örtliche Zuständigkeit in den Fällen des § 17 Abs. 2 GrEStG – Ermittlung des wertvollsten Grundstücks(-teils)
Örtlich zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 2 GrEStG ist dasjenige Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt. Sind Verkehrswerte für den Grundbesitz nicht bekannt oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aus Vereinfachungsgründen auf die Bedarfswerte (wenn diese aus anderen Gründen für alle Grundstücke zur Verfügung stehen) oder die Einheitswerte zurückgegriffen werden. In Zweifelsfällen (z.B. wenn die betreffenden Finanzämter unterschiedlicher Auffassung sind) ist eine zügige Festlegung der örtlichen Zuständigkeit durch die vorgesetzten Dienststellen vorzunehmen. Diese sind in solchen Fällen frühzeitig zu unterrichten.
Wird der Rechtsvorgang einem im Sinne der vorstehenden Ausführungen offensichtlich örtlich unzuständigen Finanzamt angezeigt, hat dieses den Vorgang – sofern dort auch Grundbesitz belegen ist – mit Angabe des Einheitswertes, des Verkehrswertes oder des Bedarfswertes (soweit letzterer aus anderen Gründen bekannt ist) unmittelbar und umgehend an das zuständige Finanzamt mit der Bitte um Durchführung eine gesonderten Feststellung zu übersenden.
4. Aufteilungsmaßstab bei gesonderten Feststellungen nach § 17 Abs. 2 GrEStG
Ist eine Gesamtgegenleistung im Rahmen einer gesonderten Feststellung aufzuteilen, ist als Aufteilungsmaßstab grundsätzlich der gemeine Wert oder der Teilwert (§§ 9, 10 BewG) maßgebend. Sind diese Werte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf das Verhältnis der Bedarfswerte (wenn diese aus anderen Gründen für alle Grundstücke zur Verfügung stehen) oder der Einheitswerte zueinander zurückgegriffen werden, wenn offensichtlich ist, dass sich hierdurch keine gravierenden Wertverschiebungen bei den festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ergeben. Hiervon kann bei Einheitswerten nur ausgegangen werden, wenn der betroffene Grundbesitz entweder ausschließlich in den neuen oder ausschließlich in den alten Bundesländern belegen ist. In den anderen Fällen ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zeitnah unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) mit den zur Verfügung stehenden Werten durchzuführen und später nach dem allgemeinen Aufteilungsmaßstab zu korrigieren, wenn sich ein anderer Aufteilungsmaßstab ergibt.
Wird Grundbesitz zusammen mit anderen Gegenständen übertragen, die nicht der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, sind die Vereinfachungsgrundsätze der Tz. I.2 des FinMin Brandenburg, Erlass vom 30.09.1992, III/2 – S 4521 – 3/92 in der zuletzt durch FinMin Brandenburg, Erlass vom 11.01.2001, 32 – S 4521 – 2/00 geänderten Fassung zu beachten. Ist die Vereinfachungsregelung nicht anwendbar, ist die Gesamtgegenleistung nach der sog. Boruttau'schen Formel unter Zugrundelegung der gemeinen Werte (Teilwerte) aufzuteilen.
5. Örtliche Zuständigkeit – Abgrenzung zwischen § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen
Bei Anwachsungen, Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Li...