Besteht kein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Montage, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern bzw. sogar die Entfernung einer eigenmächtig angebrachten Antenne verlangen und den Mieter auf Beseitigung bzw. Unterlassung verklagen. Den Beseitigungsanspruch kann der Vermieter ausschließlich auf § 541 BGB und nicht auf § 1004 BGB (allgemeiner Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) stützen.
Abmahnung
Dies bedeutet, dass dem Beseitigungsverlangen des Vermieters zunächst eine Abmahnung des Mieters vorausgehen muss. § 541 BGB hat als Spezialnorm mieterschützenden Charakter. Durch das dort, nicht aber in § 1004 BGB aufgenommene Erfordernis einer vorherigen Abmahnung des Mieters soll ihm eine (letzte) Gelegenheit zu vertragstreuem Verhalten gegeben werden, bevor der Vermieter zu den scharfen Rechtsbehelfen der §§ 541 und 543 BGB greifen darf.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter zwar einen Anspruch auf Gestattung einer Parabolantenne hat, diese aber eigenmächtig ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter an einem dem Vermieter nicht genehmen Ort angebracht und sich damit über das Bestimmungsrecht des Vermieters hinweggesetzt hat.
Die unberechtigte Montage einer Satellitenantenne durch den Mieter an der Außenfassade des Hauses stellt jedenfalls nicht ohne Weiteres eine so schwerwiegende Vertragsverletzung des Mieters dar, die es dem Vermieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Besonderheit: Wohnungseigentum
Beseitigungsanspruch der WEG
Bei einer vermieteten Eigentumswohnung kann die Eigentümergemeinschaft – unabhängig von einem eventuellen Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter auf Zustimmung zur Montage der Antenne – das Beseitigen einer nicht genehmigten Antenne verlangen und den Mieter darauf verweisen, einen eventuell bestehenden Anspruch auf Zustimmung gegen seinen Vermieter durchzusetzen.
Allerdings muss nach Auffassung des OLG Hamm eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. Danach kann das Interesse eines in Deutschland lebenden ausländischen Mieters bzw. seines Lebensgefährten am Empfang muttersprachlicher Fernsehprogramme Vorrang vor den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer am Erhalt eines einheitlichen Erscheinungsbilds der Wohnungseigentumsanlage haben. Dagegen kann das Interesse der Eigentümergemeinschaft überwiegen, wenn das Informationsbedürfnis des Mieters in absehbarer Zeit durch eine neue Gemeinschaftssatellitenanlage befriedigt werden kann bzw. wenn die Möglichkeit besteht, eine vorhandene Anlage technisch aufzurüsten oder wenn die Einzelparabolantenne an einem Ort angebracht werden kann, an dem sie weniger stört.
Widerruf der Erlaubnis
Dementsprechend kann der Vermieter die Erlaubnis zur Installation einer Parabolantenne auf dem Balkon widerrufen und die Beseitigung der Antenne verlangen, wenn der ausländische Mieter Programme aus seinem Heimatland über eine neu installierte Gemeinschaftssatellitenantenne empfangen kann. Es widerspräche der Billigkeit, wenn der Vermieter sich an einer einmal gegebenen Erlaubnis, zu deren Erteilung er nach Abwägung der widerstreitenden Interessen (Eigentumsbeeinträchtigung gegen Informationsfreiheit) rechtlich verpflichtet war, auch dann noch festhalten lassen müsste, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (z. B. mangelnder Empfang von Heimatprogrammen) entfallen sind.
Der Vermieter kann seine Genehmigung zur Montage einer Satellitenanlage auf dem Dach auch widerrufen, wenn dies wegen veränderter Umstände vorbehalten war.
Veränderte Umstände
Solche veränderten Umstände liegen dann vor, wenn die Wohnung an das rückkanalfähige digitale Breitbandnetz angeschlossen wird und der (hier: ukrainische) Mieter Radio- und Fernsehprogramme in seiner Sprache über den – wenn auch kostenpflichtigen – Internetzugang empfangen kann.
Der Vermieter kann auch die Beseitigung der Antenne verlangen, wenn diese unfachmännisch montiert wurde (z. B. Durchbohren des Türrahmens zwecks Kabelverlegung) und der Mieter die Schadensbeseitigung und die Übernahme des Haftungsrisikos für die Installation ablehnt.
Aufforderung zum Entfernen ausführlich begründen
In der Aufforderung zur Entfernung der Antenne sollte auch ausführlich dargelegt werden, welche Eigenschaften des Mietobjekts durch die Parabolantenne beeinträchtigt werden und die Abwägung zugunsten des Eigentümerinteresses rechtfertigen.
Anspruch auf Beseitigung verjährt in 3 Jahren
Der Anspruch des Vermieters auf Beseitigung der Parabolantenne verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt ab, zu dem der Vermieter mit Aussicht auf Erfolg die Beseitigung verlangen kann.
Streitwert und Beschwer der Beseitigungsklage
Der Streitwert richtet sich dabei nach den voraussichtlichen Kosten der Beseitigung der Antenne. Die sog. Beschwer, auf die es für die Zulässigkeit der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ankommt (mindestens 600 EUR nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), richtet sich bei Unterliegen des Mieters ebenfalls nach den Kos...