Kurzbeschreibung

Wird die ZV wegen anderer als in § 850f Abs. 2 ZPO und in § 850d ZPO bezeichneten Forderungen betrieben, kann das Vollstreckungsgericht in den Fällen, in denen sich das Arbeitseinkommen des Schuldners auf mehr als die in § 850f Abs. 3 ZPO angegebenen Werte beläuft, über die Beträge hinaus, die nach § 850c ZPO pfändbar wären, auf Antrag des Gläubigers die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belange des Schuldners nach freiem Ermessen festsetzen.

Antrag auf Erweiterung des pfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 3 ZPO

An das

Amtsgericht

– Vollstreckungsgericht –

per beA

Az.: ...

Antrag auf Erweiterung des pfändbaren Betrags nach § 850f Abs. 3 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... (Az.: ...) dahin gehend zu ergänzen, dass über die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge hinaus das Einkommen des Schuldners, soweit es den Betrag von EUR ... netto monatlich übersteigt, der Pfändung unterliegt.

Begründung

Mit dem im Antrag näher bezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Amtsgerichts wurde der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet.

Bei den titulierten Ansprüchen des Gläubigers handelt es sich vorliegend um nicht privilegierte Ansprüche im Sinne von § 850f Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Ansprüche sind erheblich. Sie betragen einschließlich Zinsen und Kosten derzeit ca. EUR ... Laut Drittschuldnererklärung vom ... liegen erhebliche Vorpfändungen in Höhe von ca. EUR ... vor (Beweis: Kopie der vorbezeichneten Drittschuldnererklärung). Weiteres pfändbares Vermögen des Schuldners ist nicht vorhanden (Beweis: Beiziehung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom ... Amtsgericht ..., Az.: ...).

Der Gläubiger kann somit ohne die erweiterte Pfändung nach § 850f Abs. 3 ZPO auch in den nächsten Jahren mit einer teilweisen Befriedigung seiner titulierten Forderung nicht rechnen. Bislang sind keine Zahlungen auf die titulierte Forderung des Gläubigers geleistet worden.

Das Schuldnereinkommen liegt jährlich bei brutto EUR ... laut Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr ... Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. EUR ... (Beweis: Kopie der vorbezeichneten Lohnsteuerkarte). Der Schuldner ist geschieden und seinen zwei ehelichen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er leistet monatliche Unterhaltszahlungen

von insgesamt EUR ... Nach Tabelle zu § 850c ZPO ist bei Berücksichtigung von zwei Unterhaltspflichtigen ein Betrag von EUR ... pfändbar. Ohne die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ist ein Betrag von EUR ... monatlich pfändbar. Differenz: EUR ...

Dem Schuldner verbleibt somit ein „Pfändungsvorteil” in Höhe von durchschnittlich EUR ... Bei Zulassung der beantragten Pfändungserweiterung verbleiben dem Schuldner monatlich EUR ... Der Schuldner wird somit auch bei Zulassung der Pfändungserweiterung nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG, andererseits ist er weiterhin in die Lage versetzt, seiner Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt nachzukommen. Nach § 850f Abs. 3 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner mindestens dieser Betrag von EUR ... zu belassen.

Der Forderung des Gläubigers liegt ein Anspruch auf Rückzahlung eines Privatdarlehens zugrunde.

elektronisch signiert

...

gez. Rechtsanwalt

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