Leitsatz
Das FamG hatte im Verbundurteil die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf die Kindesmutter übertragen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters, der sich darauf berief, zwischen den Eltern habe es keine Konflikte bezüglich der wesentlichen Angelegenheiten der Kinder gegeben.
Sein Rechtsmittel war erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Kindesvaters für begründet. Die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder auf die Mutter komme nicht in Betracht, weil nicht zu erwarten sei, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein am besten dem Wohl der Kinder entspreche. Ihr sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, die Kinder zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem Vater anzuhalten und dafür zu sensibilisieren, dass er aufgrund seiner Erkrankung an einer Depression seit längerem zu einem eher passiven Verhalten auch im Umgang mit den Kindern neige. Sie habe vielmehr auch in der Anhörung in der Beschwerdeinstanz eine funktionierende Umgangsregelung davon abhängig gemacht, dass der Vater ihr die elterliche Sorge allein überlasse. Diese Haltung und Einstellung gegenüber dem Vater, der ihr die Erziehung der Kinder weitgehend allein überlasse, entspreche nicht dem Wohl und Interesse der Kinder und wecke vielmehr Zweifel an der Erziehungseignung der Mutter. Hinzukomme, dass nicht zu befürchten sei, dass sie gemeinsame Ausübung der elterliche Sorge in Zukunft mit Konflikten zwischen den Eltern einhergehen werde. Zwar seien zwischen ihnen noch erhebliche Vorbehalte aufgrund erlittener Verletzungen gegen den jeweils anderen erkennbar. Gleichwohl spreche dies nicht gegen die Beibehaltung der elterlichen Sorge, weil sich keine zu entscheidenden Konflikte für die Kinder in wesentlichen Belangen abzeichneten und auch sonst Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die das Einvernehmen beider Eltern voraussetzten, nicht bevorstehen würden.
Für den Fall, dass solche anstehen würden, wären die Eltern nach Ansicht des KG auch in der Lage, Entscheidungen im Interesse der Kinder zu treffen. Auch in der Vergangenheit habe der Vater nicht auf einvernehmlichen Entscheidungen bestanden und nicht auf sein Mitentscheidungsrecht gepocht. Zu ausufernden Streitigkeiten und Kompetenzkonflikten sei es nicht gekommen. Der Vater habe auch nie in Frage gestellt, dass die Kinder bei der Mutter leben sollten. Unter diesen Umständen war nach Auffassung des KG im Interesse der Kinder an einer Normalisierung ihrer Beziehung zu ihrem Vater mehr Gewicht einzuräumen, als den von der Mutter geäußerten Bedenken gegen ein gemeinsames Sorgerecht.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 24.02.2005, 18 UF 238/04