Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Übertragung der alleinigen elterliche Sorge
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
Tatbestand
Das AG hat mit Urteil vom 17.11.2004 in der Scheidungsfolgesache elterliche Sorge die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf die Antragstellerin allein übertragen. Das Urteil des AG wurde am 22.11.2004 zugestellt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, die am 21.12.2004 eingegangen ist.
Der Antragsgegner beanstandet die Entscheidung des AG, weil es zwischen den Eltern keine Konflikte bezüglich der wesentlichen Angelegenheiten der Kinder gebe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 3, 517 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist begründet. Die Übertragung der elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien auf die Mutter kommt nicht in Betracht, weil nicht zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf die Mutter allein am besten dem Wohl des Kindes entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter entspricht aus mehreren Gründen nicht dem Wohl der Kinder:
Der Mutter ist es in der Vergangenheit nicht gelungen, die Kinder dazu anzuhalten, den Umgang mit dem Vater regelmäßig zu pflegen und sie dafür zu sensibilisieren, dass der Vater aufgrund seiner Erkrankung an einer Depression seit längerem zu einem eher passiven Verhalten auch im Umgang mit den Kindern neigt. Sie hat vielmehr in der Anhörung in der Beschwerdeinstanz ein
Funktionieren der Umgangsregelung davon abhängig gemacht, dass der Vater ihr die elterliche Sorge allein überlässt. Diese Haltung und Einstellung ggü. dem Vater, der ihr die Erziehung der Kinder zur Zeit weitgehend allein überlässt, entspricht nicht dem Wohl und Interesse der Kinder und erweckt vielmehr Zweifel an der Erziehungseignung der Mutter. Hinzu kommt, dass nicht zu beobachten ist, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge in Zukunft mit Konflikten zwischen den Eltern einhergehen wird. Zwar wurde in der Anhörung der Parteien durchaus deutlich, dass zwischen ihnen noch erhebliche Vorbehalte aufgrund erlittener Verletzungen während der Ehe bestehen, und sie deshalb möglichst wenig miteinander kommunizieren. Gleichwohl spricht dies hier nicht gegen die Beibehaltung der elterlichen Sorge. Zunächst schon deshalb nicht, weil sich keine zu entscheidenden Konflikte für die Kinder im Wesentlichen Belangen abzeichnen und auch sonst Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, die das Einvernehmen beider Eltern voraussetzen, nicht bevorstehen. Für den Fall, dass solche anstünden, wären die Eltern auch in der Lage zu Entscheidungen zu kommen, denn es entsprach und entspricht der geübten Praxis der Ehegatten, dass der Vater die Mutter als vorrangigen Ansprechpartner der Kinder respektiert, die in der Lage ist die Belange der Kinder verantwortungsbewusst zu regeln, soweit sie nicht das Verhältnis zum Vater betreffen. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass er nicht auf eine einvernehmliche Entscheidung bestanden hat und auch nicht auf sein Mitentscheidungsrecht gepocht hat. Zu ausufernden Streitigkeiten und Kompetenzkonflikten, die sich auch als Belastung für die Kinder erweisen würden, ist es dabei nicht gekommen. Hauptquelle der Streitigkeiten zwischen den Parteien sind wohl die wirtschaftlichen Folgen der Trennung, nicht kontrovers sind die Belange der Kinder. Der Vater überlässt der Mutter nicht nur die Geschäfte des täglichen Lebens ohne sich einzumischen, sondern respektiert auch ihre Kompetenz bei weiter reichenden Entscheidungen, selbst wenn die Mutter diese ohne sein Einverständnis getroffen hat. Der Vater hat auch nie in Frage gestellt, dass die Kinder bei der Mutter leben sollen. Unter diesen Umständen wiegen die von der Mutter geäußerten Bedenken gegen ein gemeinsames Sorgerecht weniger schwer ggü. dem Interesse der Kinder an einer Normalisierung ihrer Beziehung zu ihrem Vater und ihrem Vertrauen darin, dass auch ihr Vater trotz der Trennung an ihrem Wohlergehen interessiert ist und bei Bedarf in die Entscheidung mit einbezogen wird.
Fundstellen
FamRZ 2007, 923 |
www.judicialis.de 2005 |