Leitsatz
Auch der vollstreckungsbefreite Miterbe ist zur Antragstellung nach § 2227 Abs. 1 BGB mit dem Ziel der Entlassung des Testamentsvollstreckers seines beschwerten Miterben befugt.
in wichtiger Grund nach § 2227 Abs. 1 BGB setzt hierbei voraus, dass der Testamentsvollstrecker durch konkrete Pflichtwidrigkeiten eigene Rechte des Antragstellers verletzt.
Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Schlusserben nach ihren Eltern. Über den Erbteil des Beteiligten zu 2) wurde Testamentsvollstreckung angeordnet. Als Testamentsvollstrecker wurde der Beteiligte zu 3) eingesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit einer zulässigen und begründeten weiteren Beschwerde, nachdem ihm die Vorinstanzen die Antragsbefugnis nach § 2227 BGB absprachen.
Entscheidung
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits aus der Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde. Die Begründetheit führt zur Zurückverweisung an das AG.
Der Beteiligte zu 1) ist entgegen einer weitverbreiteten Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechung durchaus nach § 2227 Abs. 1 BGB antragsbefugt. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen weren können, und der daher ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat. Bis zur Auseinandersetzung bezieht sich die Verwaltung des Erbteilstestamentsvollstreckers auf den gesamten Nachlass. Dementsprechend können hier die rechtlichen Interessen des vollstreckungsbefreiten Miterben durch die Art und Weise, in der der Testamentsvollstrecker sein Amt ausübt, betroffen werden. Es wird daher darauf ankommen, ob die rechtlichen Interessen des Beteiligten zu 1) bei der Verwaltung oder der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch ein pflichtwidriges Verhalten des Beteiligten zu 3) nachhaltig gefährdet wurden. Maßstab sind allein die dem Beteiligten zu 2) persönlich zustehenden Rechte. Um dies beurteilen zu können, ist weiterer Sachvortrag zu diesem Gesichtspunkt erforderlich.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2009, 15 Wx 115/09