Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Berechnung
Rz. 34
Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal. Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren (vgl. Anm. Abs. 2 zu VV 7002), nicht dagegen die Gebühren eines Wahlanwalts.
b) Forderungsübergang nach § 9 BerHG
Rz. 35
Ist der Gegner des Auftraggebers verpflichtet, an den Auftraggeber die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, erfasst dieser Erstattungsanspruch die Post- und Telekommunikationspauschale nach den Wahlanwaltsgebühren, weil der Gegner auch die Gebühren nach den Wahlanwaltsgebühren zu erstatten hat (vgl. § 9 S. 1 "Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften"). Dieser Erstattungsanspruch geht auf den Rechtsanwalt nach § 9 S. 2 mit Bewilligung von Beratungshilfe bzw. Auszahlung der Beratungshilfevergütung über.
c) Tatsächlicher Anfall von Post- und Telekommunikationsentgelten
Rz. 36
Voraussetzung für die Berechnung der Post- und Telekommunikationspauschale nach VV 7002 ist stets, dass überhaupt eine Post- oder Telekommunikationsdienstleistung erfolgt ist. Eine pauschale Berechnung ist nur dann möglich, wenn tatsächlich Auslagen angefallen sind. Nicht entstandene Auslagen können auch nicht pauschal abgerechnet werden. Die Pauschale setzt jedoch nicht voraus, dass die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation möglich ist.
d) Rat oder Auskunft
Rz. 37
Erteilt der Anwalt im Rahmen der Beratungshilfe lediglich einen Rat (Beratung) oder eine Auskunft, so wird es in der Regel an Telekommunikationsauslagen fehlen, es sei denn, der Anwalt ruft den Ratsuchenden an und gewährt die Beratung telefonisch oder das Beratungsergebnis wird schriftlich zusammengefasst und dem Auftraggeber zugeschickt. Es reicht aus, wenn nur eine von der Pauschale erfasste Auslage anfällt. Das können auch die im Rahmen einer Datenbankrecherche angefallenen Kosten für die Internetnutzung oder eine E-Mail sein (auch Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon etc). Anderenfalls steht dem Anwalt kein Auslagenersatz zu. Die Versendung des Beratungshilfeantrags löst ebenso wenig wie die Versendung des Festsetzungsantrags Auslagen nach VV 7001, 7002 aus (vgl. Anm. zu VV 7001).
e) Höhe der Pauschale bei den einzelnen Gebühren
Rz. 38
Da nach VV 2501 ff. Festgebühren gewährt werden, kommen folglich nur folgende Postentgeltpauschalen in Betracht:
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Pauschale bei 1 Auftraggeber |
Pauschale bei 2 Auftraggebern* |
Pauschale bei Einigung oder Erledigung unabhängig von Anzahl der Auftraggeber |
VV 2501 |
38,50 EUR |
7,70 EUR |
10,01 EUR |
20,00 EUR |
VV 2502 |
77,00 EUR |
15,40 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
VV 2503 |
93,50 EUR |
18,70 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
VV 2504 |
297,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
VV 2505 |
446,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
VV 2506 |
594,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
VV 2507 |
743,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
20,00 EUR |
*Für die Tabelle wird unterstellt, dass bei mehreren Auftraggebern die Gebührenerhöhung nach VV 1008 anfallen kann (vgl. hierzu VV Vorb. 2.5 Rdn 5 ff., VV 2501 Rdn 13 ff., VV 2503 Rdn 21 ff.).
f) Keine Anrechnung
Rz. 39
Eine im Rahmen der Beratungshilfe verdiente Postentgeltpauschale ist nicht anzurechnen auf ein nachfolgendes Verfahren, auch nicht auf ein PKH-Bewilligungsverfahren. Eine Anrechnung findet nur zwischen Gebühren statt (vgl. auch § 15a). Bei einem Beratungshilfeverfahren und dem nachfolgenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren handelt sich nicht um dieselbe Angelegenheit, so dass die Postentgeltpauschale für beide Angelegenheiten gesondert entstehen kann. Die Postentgeltpauschale wird jeweils aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung berechnet.