Leitsatz
Nach Abschluss eines familienrechtlichen Verfahrens hatte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Antragstellers auf 453,09 EUR festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und wehrte sich gegen die Anrechnung einer hälftigen Geschäftsgebühr gemäß RVG VV-Nr. 2300 in Höhe eines Gebührensatzes von 0,65 entsprechend 126,75 EUR zzgl. Umsatzsteuer.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Auch das OLG ging davon aus, dass eine Geschäftsgebühr nach RVG-VV-Nr. 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit des Antragstellers angefallen sei. Aus der Klageschrift vom 9.4.2009 gehe hervor, dass er die Unterhaltsansprüche bereits außergerichtlich verfolgt habe.
Die Geschäftsgebühr sei nach Anrechnungsvorschrift RVG VV-Vormerkung 3 Abs. 4 auf die im nachfolgenden Prozess angefallene Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 zur Hälfte, hier also in Höhe von 0,65 anzurechnen.
Der Staatskasse sei es vorliegend auch nicht verwehrt, die Anrechnung im Festsetzungsverfahren nach §§ 55 ff. RVG zu berücksichtigen. Der zur Entscheidung berufene Senat verwies auf seinen grundlegenden Beschluss vom 10.12.2009, in dem bereits ausgeführt worden sei, dass durch § 15a RVG die bisherige Gesetzeslage geändert und nicht lediglich klargestellt worden sei. § 15a RVG sei als neue, eigenständige Vorschrift formuliert und in das Gesetz eingefügt worden und bewirke auch inhaltlich eine Änderung des bisher geltenden Rechts (ebenso: BGH v. 29.9.2009 - X ZB 1/09, JURIS; OLG Celle v. 19.10.2009 - 2 W 280/09, JURIS; KG v. 13.10.2009, 27 W 98/09, JURIS; KG v. 10.9.2009, 27 W 68/09, ZIP 2009, 2124).
Der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG stehe nicht entgegen, dass nur § 15a Abs. 1 RVG die Berechnung der Vergütung zwischen Anwalt und Auftraggeber betreffe, während § 15a Abs. 2 und § 55 Abs. 5 sich auf die Auswirkungen der Gebührenanrechnung im Verhältnis zum Dritten bzw. zur Staatskasse beziehe. § 15a Abs. 2 und auch § 55 Abs. 5 S. 3 und 4 RVG könnten nicht isoliert von § 15a Abs. 1 RVG betrachtet werden. Beide Regelungen knüpften an den in § 15a Abs. 1 RVG neu definierten Begriff der Anrechnung an.
Aus der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG folge, dass § 15a RVG in Vergütungsfestsetzungsverfahren, die - wie das vorliegende - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15a RVG noch nicht abgeschlossen gewesen seien, keine Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 60 RVG im Hinblick auf eine frühere Geltung des § 15a RVG nicht modifiziert. Stattdessen habe er in Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung des Verfahrens im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht eine klare Regelung zum Inkrafttreten getroffen. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die gesetzgeberische Korrektur früher eintreten zu lassen, als dies vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2009, II-10 WF 35/09