Leitsatz

Setzen die Wohnungseigentümer rückständige Beiträge im eigenen Namen als Mehrheit von Anspruchstellern durch, ist die Mehrvertretungsgebühr des Rechtsanwalts gem. § 7 RVG auch dann erstattungsfähig, wenn die Eigentümergemeinschaft den Verwalter hätte damit beauftragen können, das gerichtliche Verfahren im eigenen Namen zu betreiben.

 

Fakten:

Immer dann, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber vertritt, hat er Anspruch auf eine Mehrvertretungsgebühr. Im Zuge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, soweit diese bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, kann diese nunmehr als solche rückständige Hausgelder geltend machen. Dann hat der Rechtsanwalt jedoch keinen Anspruch mehr auf die Mehrvertretungsgebühr, da er die Gemeinschaft als solche und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer vertritt. Bei der Mehrvertretungsgebühr bleibt es aber in all den Fällen, in denen beispielsweise die Wohnungseigentümer etwa ein Beseitigungsverlangen gegen einen Miteigentümer gerichtlich geltend machen. Denn insoweit ist die Gemeinschaft als solche nicht antragsbefugt. Für diese Fälle verbleibt es insbesondere auch dabei, dass der Verwalter nicht dazu verpflichtet ist, ein entsprechendes Verfahren zur Vermeidung der Mehrvertretungsgebühr als Verfahrensstandschafter in eigenem Namen geltend zu machen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.06.2005, 3 W 112/05

Fazit:

In aller Regel werden im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der WEG Hausgeldrückstände durch die Gemeinschaft als solche geltend gemacht, womit sich das Problem der Mehrvertretungsgebühr zumindest hier nicht mehr stellen wird.

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