Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Angemessenheit der Teilungskosten nach dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen neuen Versorgungsausgleichsrecht. Danach können die Versorgungsträger eine Pauschale erheben und zu Lasten der Versorgungen der Beteiligten verrechnen.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten über den Versorgungsausgleich. Auf den am 28.11.2009 zugestellten Antrag hat das AG die am 2.12.1966 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Eheleute hatten während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund erworben. Der Ehemann hatte zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung erworben, die neben der Grundversorgung noch eine sog. Beteiligungsrente I (Anrecht aus umgewandelten vermögenswirksamen Leistungen) und eine ATZ-Ausgleichsrente ("Zeit-Wertpapier" zum Ausgleich finanzieller Nachteile bei Altersteilzeit) enthielt. Trotz Geringfügigkeit der zusätzlichen Bausteine hat sowohl das AG als auch das OLG die interne Teilung der gesamten Versorgung angeordnet und die Teilungskosten auf eine Pauschale von zweimal 500,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtete sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Volkswagen AG, die für die Teilung der Grundversorgung konkret höhere Kosten dargelegt hatte.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Der BGH vertrat im Weiteren die Auffassung, bei den einzelnen Bausteinen der betrieblichen Altersversorgung der Volkswagen AG handele es sich um gesondert zu beurteilende Anrechte, die jeweils gesondert intern zu teilen seien. Dies beruhe auf Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der einzelnen Bausteine sowie auch auf dem völlig unterschiedlichen Finanzierungsverfahren, was auch dafür spreche, jeden Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich zu behandeln und gesondert auszugleichen (vgl. BGH v. 30.11.2011 - XII ZB 79/11, FamRZ 2012, 189 mit Anm. Borth). Für jedes einzelne Anrecht stelle sich dann die Frage, ob von der Teilung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen werden solle. § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffne dem Gericht ein Ermessensspielraum insoweit, als einzelne Anrechte, die einen geringen Ausgleichswert aufwiesen, nicht ausgeglichen werden sollten. Diese Ermessensentscheidung unterliege im Rechtsbeschwerdeverfahren einer nur eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Die tatrichterlich gebotene Ermessensentscheidung könne lediglich darauf überprüft werden, ob das OLG sein Ermessen ausgeübt oder die Notwendigkeit dazu verkannt habe und es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen Gebrauch gemacht habe.
Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall von der Teilung der einzelnen Anrechte nicht abgesehen werden könne, weil sich die VW-Rente für den Arbeitnehmer (gerade auch im Versorgungsfall) als Einheit darstelle und damit nicht gering sei. Außerdem könne es nicht dem Versorgungsträger überlassen bleiben, durch Bildung von kleinen Versorgungsbausteinen den Ausgleich zu unterlaufen. Insgesamt setze sich der Halbteilungsgrundsatz gegenüber dem Normzweck der Vermeidung von Verwaltungsaufwand durch, wenn die Teilung für den Versorgungsträger wegen § 13 VersAusglG kostenneutral verlaufe.
Der Versorgungsträger - hier VW - habe alle Kosten mit dem Ausgleichswert verrechnen dürfen, die "durch" die interne Teilung, also auch nach der Teilung entstanden seien. Die Angemessenheit der Teilungskosten sei jedoch von Amts wegen konkret zu prüfen. Das Gesetz eröffne den Versorgungsträgern zwei Wege zur kostenneutralen Durchführung der internen Teilung: Entweder könne er eine Pauschale verlangen, die auf einer nachvollziehbaren Mischkalkulation beruhe, oder eine genaue Kalkulation über höhere Kosten vorlegen.
In den Fällen, in denen sich der Versorgungsträger für eine pauschale Bestimmung des Kostenansatzes entscheide, sei zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse die Festsetzung einer Obergrenze unerlässlich. Diese sei von Literatur und Rechtsprechung mit 500,00 EUR richtig angesetzt.
Hinweis
Nach wie vor ist die Frage der Teilungskosten des neuen Versorgungsausgleichsrechts für Gerichte und auch die Anwaltschaft mit erheblichen Unsicherheiten belastet.
Diese und die Entscheidung des BGH vom 4.4.2012 zur Geschäftsnummer XII ZB 310/11 haben insoweit etwas mehr Klarheit gebracht.
Die Versorgungsträger können eine Pauschale erheben und zu Lasten der Versorgung der Beteiligten verrechnen. Es gilt dann eine Obergrenze von 500,00 EUR unabhängig davon, ob die Kostenpauschale in Gestalt eines Festbetrages, eines Prozentsatzes vom Ehezeitanteil oder einer Kombination von beiden erfolgt.
Die Versorgungsträger können über die Kosten auch konkret bestimmen. Sie müssen in jedem Einzelfall darlegen, welche Kosten ihnen durch die Teilung konkret entstanden sind.
Soweit sich ein Versorgungsträger externer Hilfe bei ...