Leitsatz

Hat ein Ehepartner den anderen, z.B. wegen Unterhaltsverletzungen gegenüber gemeinsamen Kindern, bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, und das Ermittlungsverfahren wird eingestellt, sind die Verteidigerkosten nicht vom Anzeigenden zu ersetzen.

 

Sachverhalt

Die Ehepartner hatten sich getrennt. Der Mann war ausgezogen und unbekannt verzogen. Die Ehefrau lässt die Staatsanwaltschaft gegen abgängigen Ehemann ermitteln. Kurz danach hat die Ehefrau der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ihr Mann diverse ihr gehörende goldene Schmuckstücke sowie Unterlagen über die Eheschließung, sozialversicherungsrechtliche Unterlagen (sog. Arbeitsbuch), sowie einen Laptop des gemeinsamen Sohns gestohlen habe. Zudem erhob sie den Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber den gemeinsamen minderjährigen Kindern.

Nach Bestreiten der Vorwürfe seitens des Ehemanns hat die Ehefrau ihren Strafantrag zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein mit dem Hinweis darauf, dass nach Rücknahme des Strafantrags nach § 247 StGB die Verfolgung des angezeigten Familiendiebstahls nicht mehr möglich sei. Die weitere Aufklärung der auf eine Verletzung der Unterhaltspflicht gerichteten Vorwürfe sei ohne Mitwirkung der Ehefrau nicht mehr erreichbar.

Mit seinem Antrag beim Familiengericht hat der Ehemann die Erstattung der Verteidigerkosten durch die Ehefrau verlangt. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es bestehe weder ein Anspruch nach § 823 BGB noch nach § 280 BGB i.V.m. § 1353 BGB: Eine Pflichtverletzung der Ehefrau Antragsgegnerin bezogen auf die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 1353 BGB liege nicht vor. Es kommen Schadensersatzansprüche nach § 1353 BGB grundsätzlich nur in Betracht, wenn es ein Ehegatte pflichtwidrig unterlässt, an der Minimierung der gemeinsamen finanziellen Lasten mitzuwirken, z.B. bei der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung.

Die der betroffenen Seite entstehenden Rechtsanwaltskosten gehören zunächst den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein objektiv unwahrer Sachverhalt wissentlich oder in leichtfertiger, d.h. grob fahrlässiger, Unkenntnis den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht wird. Auch § 469 StPO sieht die  die Auferlegung von strafrechtlichen Verfahrenskosten eines objektiv unwahren Vorwurfs nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in Bezug auf den Anzeigeerstatter vor.

Zivilrechtlich muss der Ehemann nachweisen, dass die Vorwürfe wegen Diebstahls"aus der Luft gegriffen sind", was er nicht getan hat. Vorwürfe wegen Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber den Kindern sind aufgrund der ausgebliebenen Unterhaltszahlungen nicht von vornherein abwegig. Der Ehefrau konnten auch keine zu missbilligenden Beweggründe nachgewiesen werden. 

 

Hinweis

Gerichte werden wohl nur in Ausnahmefällen von einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage seitens des Anzeigenerstatters ausgehen. Auch wenn das Risiko der Inanspruchnahme auf Schadensersatz gering ist, sollte die Anzeige aber besser nicht als "Druckmittel" für etwaige Ansprüche oder zur Ermittlung des Aufenthalts des anderen dienen. 

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss v. 14.5.2012, 21 UF 1377/11.Verbraucherpreisindex Juni 2012 Basisjahr 2005 = 100 % Die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Gesamtdeutschland betragen für Juni 2012 112,5 Juni 2011 110,6Vgl. zu dem Thema auch Gruppe 1 S. 726.

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