Das Recht zum Streik steht grundsätzlich nur einer Gewerkschaft zu. Die einzelnen Arbeitnehmer haben nur ein Recht, sich am Streik zu beteiligen. Bei der Aussperrung ist dies deshalb nicht spiegelbildlich, weil sowohl ein Arbeitgeberverband als auch ein einzelner Arbeitgeber tarif- und damit auch arbeitskampffähig ist.[1] Es können deshalb grundsätzlich auch beide einen berechtigenden Aussperrungsbeschluss fassen. Der einzelne Arbeitgeber hat diese Befugnis aber nur dann, wenn er als potenzielle Tarifvertragspartei betroffen ist, es also um einen Firmentarifvertrag geht. Bei einem Verbandsarbeitskampf um einen Flächentarifvertrag kann nur der zuständige Arbeitgeberverband eine Aussperrung beschließen.[2]
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