Die ArbStättV ist in 2 große Teile gegliedert:
Der 1. Teil enthält in den §§ 1 bis 9 Vorschriften zu
- Ziel und Anwendungsbereich (§ 1),
- Begriffsbestimmungen (§ 2),
- Gefährdungsbeurteilung (§ 3),
- Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3a),
- Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (§ 4),
- Nichtraucherschutz (§ 5),
- Unterweisung der Beschäftigten (§ 6)
- Ausschuss für Arbeitsstätten (§ 7)
- Übergangsvorschriften (§ 8) und
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§ 9).
Diesem Paragraphenteil wird ein umfangreicher Anhang als 2. Teil beigefügt.
Im Anhang finden sich Regelungen zu
- allgemeinen Anforderungen (Ziff. 1) an die Beschaffenheit der Arbeitsstätte, unter anderem bezüglich Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden, Raumabmessungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen, Fußböden, Dächern, Fenstern, Türen und Verkehrswegen, Fahrsteigen, Laderampen und Steigleitern;
- Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren (Ziff. 2), z. B. zum Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, zum Betreten von Gefahrenbereichen, zu Maßnahmen gegen Brände, zu Fluchtwegen und Notausgängen;
- Arbeitsbedingungen (Ziff. 3) wie etwa Bewegungsfläche, Anordnung der Arbeitsplätze, Ausstattung, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung und Lärm;
- Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften (Ziff. 4);
- ergänzenden Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze (Ziff. 5) wie etwa Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten, Arbeitsplätze im Freien und Baustellen;
Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Ziff. 6).
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