§ 2 Abs. 1a NachwG passt die Anforderungen, die an einen Nachweis nach § 2 Abs. 1 NachwG zu stellen sind, für Praktikumsverhältnisse an.
In die Niederschrift sind nach § 2 Abs. 1a NachwG mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind
Bezüglich Nr. 1 ergibt sich kein Unterschied zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7).
§ 2 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 NachwG dient offensichtlich der Einordnung des Vertragsverhältnisses und hilft dem Praktikanten, auf die Erfüllung der festgelegten Ziele zu drängen und hinzuarbeiten.
§ 2 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 NachwG entspricht § 2 Abs. 1 Satz Nr. 2 und 3 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7).
§ 2 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 NachwG dient wie § 2 Abs. 1 Satz Nr. 7 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7) der Dokumentation der wesentlichen Rahmenbedingungen des Vertrags.
Nach § 2 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 NachwG sind Zahlung und Höhe der Vergütung in dem Nachweis mitzuteilen. Dies meint einerseits den Zeitpunkt und die Art der Auszahlung der Vergütung und andererseits die Höhe der Vergütung, die wiederum bei Praktikanten im Sinne des § 1 Satz 2 NachwG mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen muss. Soweit der Praktikant eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Mindestlohn erhält, ist hierüber selbstverständlich ebenfalls der entsprechende Nachweis zu erteilen. Es reicht also nicht, wenn der Nachweis den Hinweis enthält, der Mindestlohnanspruch werde erfüllt. Soweit es sich um Praktikanten handelt, die nicht unter § 1 Satz 2 NachwG fallen, ist eine Vergütung nicht zwingend. In diesem Fall muss der Nachweis den Hinweis enthalten, eine Vergütung werde nicht gezahlt.
Die Regelung zum Urlaub in § 2 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 NachwG zeigt, dass der Gesetzgeber offensichtlich nicht so genau wusste, welche Vertragsverhältnisse er regeln wollte. Die Norm geht offensichtlich davon aus, dass Praktikanten stets einen Urlaubsanspruch hätten. Ein solcher ist allerdings selbst für Praktikanten mit Mindestlohnanspruch nirgendwo geregelt, sodass der Praktikant auch nur dann einen Urlaubsanspruch hat, wenn er auch nach dem BUrlG als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies ist allerdings nicht zwangsläufig der Fall. Und wenn doch, greift ohnehin § 1 Satz 1 NachwG.
Gleiches gilt für § 2 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 NachwG (ab 1.1.2025 Satz 7): Es ist nicht ersichtlich, wieso Praktikanten "Arbeitnehmer" i. S. v. § 5 BetrVG sein sollten oder in einem Arbeitsverhältnis i. S. v. § 1 TVG stehen sollten. Insofern kann der Nachweis nur erteilt werden, wenn sich im Einzelfall aus dem Betriebsverfassungsrecht oder dem Tarifvertragsrecht tatsächlich die Anwendbarkeit der jeweiligen kollektiven Regelung auch für Praktikanten ergibt.
Zeitpunkt der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz
Die Niederschrift der Vertragsbedingungen muss unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, stattfinden. Sie muss nach wie vor schriftlich erfolgen. Die elektronische Form oder die Textform nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG ist hier nicht zulässig. Der Gesetzgeber sieht die Erteilung des Nachweises hier also als dringlicher und wichtiger an als bei Arbeitnehmern. Auch hier bleibt allerdings unklar, ob dies nur für Praktikanten ohne Mindestlohnanspruch gilt oder ob auch solche nach § 1 Satz 2 NachwG erfasst sind.