Eine Verlängerung der Tarifbindung bis zur Beendigung des Tarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG tritt nur ein, wenn mit Ausnahme der Verbandsmitgliedschaft die Voraussetzungen für die Geltung des Tarifvertrags gegeben wären. Es ist ausreichend, wenn zu einem früheren Zeitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG bestanden hat. Von dem Ende der Tarifbindung nach § 3 Abs. 3 TVG zu unterscheiden ist, wenn das einzelne Arbeitsverhältnis oder sämtliche Arbeitsverhältnisse des Betriebs nicht mehr in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Das Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags wird von § 3 Abs. 3 TVG nicht erfasst. Nach dieser Norm wird nur eine bestehende Tarifbindung verlängert, wenn die Mitgliedschaft in einer der abschließenden Parteien vor Beendigung des Tarifvertrags endet.
Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags ändert sich, wenn der Arbeitgeber den Gegenstand seiner Betriebstätigkeit nachhaltig ändert.
Änderung des betrieblichen Geltungsbereichs
Gegenstand der Betriebstätigkeit des Arbeitgebers waren bisher metallverarbeitende Tätigkeiten. Nunmehr entscheidet er sich zur Einstellung der Produktion. Nach Erteilung einer entsprechenden Verleiherlaubnis betreibt er in Zukunft mit seinen bisherigen Arbeitnehmern Arbeitnehmerüberlassung. Damit fällt er nicht mehr unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags für das metallverarbeitende Handwerk oder die Metallindustrie.
Durch Verlegung der Betriebsstätte in ein anderes Bundesland kann der Betrieb aus dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags ausscheiden.
Wird dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit übertragen, kann er aus dem persönlichen oder fachlichen Geltungsbereich (Angestellter/AT-Angestellter bzw. Arbeiter/Angestellter) des Tarifvertrags ausscheiden.
Die Rechtsfolgen bei Ausscheiden aus dem Geltungsbereich waren umstritten. Nach der älteren Rechtsprechung des 4. Senats des BAG fanden auf den Fall des Ausscheidens aus dem tariflichen Geltungsbereich weder § 3 Abs. 3 TVG noch § 4 Abs. 5 TVG Anwendung. Da der 4. Senat des BAG in seiner neueren Rechtsprechung § 4 Abs. 5 TVG auf jeden Fall der Beendigung eines Tarifvertrags erstreckt, hat er nunmehr diese Rechtsprechung auf das Ausscheiden aus dem tariflichen Geltungsbereich angewandt. Danach finden die Tarifnormen kraft Nachwirkung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, bis sie durch eine "andere Abmachung" ersetzt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Senate des BAG dieser Rechtsprechung folgen werden. Als mögliche Alternative käme bei Ausscheiden aus dem tariflichen Geltungsbereich noch die Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung nicht besteht. Als "übliche Vergütung" im Sinne der genannten Vorschrift gilt aber grundsätzlich die tarifliche Vergütung.