Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c (Anlage 1 a) des BAT-LWL ab dem 01.05.1997 und aus der Vergütungsgruppe V b (Anlage 1 a) des BAT-LWL ab dem 01.01.1998 nebst 4 % Zinsen aus dem Differenzbetrag ab dem 06.06.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 10.562,11 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist am 23.07.1965 geboren. Sie ist staatliche anerkannte Erzieherin und seit dem 01.08.1989 bei dem Beklagten im … als Erzieherin beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf Blatt 4 ff. der Klageschrift Bezug genommen.
Der Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse seiner Mitarbeiter den BAT-LWL an. Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 BAT-LWL nach den Tätigkeitsmerkmalen verschiedener Vergütungsordnungen (Anlagen 1 a – Allgemeine Vergütungsordnung – (Bl. 148 ff. d.A.), Anlage 1 b – Angestellte im Pflegedienst – (Bl. 104 ff. d.A.) und Anlage 1 c). Anlage 1 a findet keine Anwendung für Angestellte, die in den Anlage 1 b und 1 c aufgeführt sind.
Anlage 1 b enthält unter Nr. 2 Ihrer Vorbemerkungen zu Abschnitt A folgende Regelung:
Nr. 2 Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung
- als Erzieher/in oder Kindergärtnerin oder
- als Heilerziehungspfleger/in,
die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind, werden den Krankenpflegern/Krankenschwestern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt.
Diese Regelung trat Ende der achtziger Jahre in Kraft.
Das … ist ein Krankenhaus im Sinne der Satzung des Beklagten.
Im Arbeitsvertrag vom 01.08.1989 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe KR III Fallgruppe 1 der Anlage 1 b eingestuft. Sie bezieht seit dem 01.08.1995 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI a Fallgruppe 3 der Anlage 1 b. Ihre Vergütung belief sich im Jahre 1997 auf monatlich 4.009,92 DM.
Arbeitnehmer des Beklagten, die nicht in Krankenhäusern arbeiten oder früher als die Klägerin eingestellt wurden, werden nach der Anlage 1 a Teil IV – Sozial- und Erziehungsdienst – vergütet. In Teil IV werden u.a. folgende Vergütungsregelungen getroffen:
Vergütungsgruppe V c – Fallgruppe 5
Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe V b – Fallgruppe 5
Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten nach 4jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5.
Nach der Protokollerklärung Nr. 6 sind besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 5 und V b Fallgruppe 5 u.a.:
…
c) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
…
Bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b zur Anlage 1 a hätte die Klägerin im Jahre 1997 ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 4.376,66 DM bezogen.
Mit Schreiben vom 28.10.1997 (Bl. 42 d.A.) ließ die Klägerin eine Vergütungszahlung entsprechend der Vergütungsgruppe V c zur Anlage 1 a des BAT-LWL für die Zeit ab Mai 1997 geltend machen.
Mit ihrer am 06.06.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin diesen Anspruch weiter und begehrt zudem Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b zur Anlage 1 a für die Zeit ab Januar 1998.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Eingruppierung gemäß der Anlage 1 b sei unzutreffend. Vielmehr sei sie entsprechend der Anlage 1 a in die begehrten Vergütungsgruppen einzugruppieren.
Sie verweist auf den Grundsatz des § 22 Abs. 1 BAT, wonach die Eingruppierung nach der ausgeübten Tätigkeit zu erfolgen habe. Schon deshalb sei sie nicht wie eine Krankenschwester oder Krankenpflegerin, sondern wie eine Erzieherin einzugruppieren.
Die Regelung Nr. 2 der Anlage 1 b betreffe sie nicht. Soweit dort Erzieherinnen mit Krankenschwestern und Krankenpflegern gleichgestellt würden, so beträfe dies lediglich gelernte Erzieherinnen, die tatsächlich Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers ausübten. Diese Regelung sei auch sinnvoll, daß es in den Einrichtungen des Beklagten tatsächlich gelernte Erzieher gebe, die überwiegend im Krankenpflegebereich tätig seien.
Überdies werde ihre Einschätzung auch durch die Überschrift zur Regelung Nr. 2 bestätigt Dort heiße es „Pflegepersonal, daß unter die Sonderregelungen 2 a fällt”. Dies belege, daß von der Anlage 1 b nur Personen erfaßt würden, die nach ihrer tatsächlichen Tätigkeit, als Pflegepersonal anzusehen seien.
Gegen die Anwendung der Anlage 1 b spr...