Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung: Erzieherin in einem Krankenhaus. Eingruppierung einer Erzieherin mit erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1b zum BAT-LWL oder in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL
Leitsatz (amtlich)
Eine staatlich anerkannte Erzieherin mit erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus ist in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1b zum BAT-LWL eingruppiert und nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL.
Orientierungssatz
Die Tarifvertragsparteien sind nicht daran gehindert, Angestellte mit abeschlossener Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, die mit entsprechenden Tätigkeiten in Krankenhäusern beschäftigt sind, vergütungsmäßig den Krankenschwestern/Krankenpflegern gleichzustellen. Sie sind dann nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert.
Normenkette
BAT-LWL §§ 22-23
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1b oder in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL eingruppiert ist.
Die am 23. Juli 1965 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Erzieherin und seit dem 1. August 1989 bei dem Beklagten im W… Therapiezentrum M… “B…” als Erzieherin beschäftigt. Diese Einrichtung ist ein Krankenhaus im Sinne der Satzung der Beklagten (§ 3 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 26. Januar 1996 GVBl. NW S 84, 85).
In § 2 des Arbeitsvertrages vom 1. August 1989 heißt es:
“Das Arbeitsverhältnis regelt sich nach den vom Landschaftsverband für seine Angestellten abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.”
Nach § 3 des Arbeitsvertrages “wird … die Angestellte … in die Vergütungsgruppe KR. III Fallgruppe 1 des Teils B II der Anlage 1b zum MT-An eingestuft”. Sie erhielt zunächst Vergütung nach Vergütungsgruppe KR. III.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 schloß sich der beklagte Landschaftsverband dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) an, so daß ab diesem Zeitpunkt nach dem Tarifvertrag zur Überleitung des Tarifrechts des beklagten Landschaftsverbandes in das Tarifrecht des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1993 (ÜbLtg-TV-LWL) der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den beklagten Landschaftsverband geltenden Fassung (BAT-LWL) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a und der Anlage 1b auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.
Die Parteien schlossen den “Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag” vom 26. Februar 1994/3. Januar 1994. Er lautet ua.:
“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für den Landschaftsverband jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.”
Die Klägerin bezog ab 1. August 1995 Vergütung nach Vergütungsgruppe KR. VIa.
Nach erfolgloser Geltendmachung einer Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc ab Mai 1997 und nach Vergütungsgruppe Vb ab 1. Januar 1998 mit Schreiben vom 24. September 1997 hat die Klägerin mit ihrer am 3. Juni 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage dieses Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Pflegedienst der Anlage 1b zum BAT-LWL, sondern in die Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL eingruppiert. Nach § 22 BAT habe die Eingruppierung nach der auszuübenden Tätigkeit zu erfolgen. Schon deshalb sei sie nicht wie eine Krankenschwester oder Krankenpflegerin, sondern wie eine Erzieherin eingruppiert. Die Regelung Nr. 2 der Anlage 1b betreffe sie nicht. Soweit in ihr Erzieherinnen mit Krankenschwestern und Krankenpflegern gleichgestellt würden, betreffe dies lediglich gelernte Erzieherinnen, die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers ausübten. Diese Regelung sei auch sinnvoll, da es in den Einrichtungen des Beklagten tatsächlich gelernte Erzieher gebe, die überwiegend im Krankenpflegebereich tätig seien. Das werde durch die Überschrift zur Regelung Nr. 2 bestätigt. Dort heiße es: “A…. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a fällt”. Dies belege, daß von der Anlage 1b nur Personen erfaßt seien, die nach ihrer tatsächlichen Tätigkeit als Pflegepersonal anzusehen seien. Gegen die Anwendbarkeit der Anlage 1b spreche auch, daß Erzieherinnen in anderen Einrichtungen des Beklagten entsprechend ihrer Tätigkeit und nicht nach Anlage 1b vergütet würden. Auch länger beschäftigte Mitarbeiter im W… Therapiezentrum M… “B…” würden nicht nach der Anlage 1b, sondern entsprechend der Anlage 1a vergütet. Außerdem würden auch im übrigen nicht sämtliche Mitarbeiter in den Krankenhäusern des Beklagten gemäß der Anlage 1b vergütet. Diese finde etwa auf den ärztlichen und therapeutischen Dienst keine Anwendung. Außerdem sei es auch bei Vereinbarung der Anlage 1b nicht Wille der tarifvertragschließenden Parteien gewesen, Erzieher, die überwiegend erzieherisch tätig seien, aus der Anlage 1a herauszunehmen. Bei Geltung der Anlage 1a sei sie in Vergütungsgruppe Vb eingestuft. Sie übe besonders schwierige fachliche Tätigkeiten iS von Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 sowie iS der Protokollnotiz Nr. 6 aus. Zudem habe sie die entsprechenden Tätigkeiten bereits über vier Jahre hinweg ausgeübt und sich bewährt.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vc des BAT-LWL ab dem 1. Mai 1997 und Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vb des BAT-LWL ab dem 1. Januar 1998 nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen,
- hilfsweise,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vc des BAT-LWL ab dem 1. Mai 1997 nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei, wie arbeitsvertraglich vereinbart und jahrelang praktiziert, nach den Regelungen der Anlage 1b zu vergüten. Die Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Anlage 1b sei dahin auszulegen, daß Erzieherinnen, die erzieherische Tätigkeit in Krankenhäusern des Beklagten ausübten, nach der Anlage 1b zu vergüten seien. Der Umstand, daß in der Überschrift der Vorbemerkungen von “Pflegepersonal” die Rede sei, stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht in der Anlage 1a – Allgemeine Vergütungsordnung –, sondern in der Anlage 1b – Angestellte im Pflegedienst – geregelt. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A seien Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Erzieherin, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt seien, den Krankenpflegern/Krankenschwestern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt. Von dieser Regelung werde das Arbeitsverhältnis der Klägerin erfaßt. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Die angesprochene “entsprechende Tätigkeit” sei wie stets eine solche, die der Ausbildung entspreche, also auch hier die einer Erzieherin. Zwar stehe die Überschrift “A.… Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a fällt”, dafür, daß sich der Regelungsgehalt dieses Abschnitts in erster Linie auf das in den Krankenhäusern überwiegend anzutreffende Personal, nämlich die Pflegekräfte, erstrecke. Dies bedeute nicht, daß die Tarifvertragsparteien gehindert gewesen seien, diesen Abschnitt durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch als verbindlich für andere Berufsgruppen zu erklären. Insoweit sei die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht eingeschränkt. Im übrigen sei auf die historische Entwicklung der Behandlung des Personenkreises der Erzieherinnen in Krankenhäusern hingewiesen. Bereits durch den 5. Änderungsvertrag zur Anlage 1b zum MT-An mit Wirkung vom 1. Januar 1987 seien Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Erzieherinnen, die in Krankenhäusern mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt seien, in der tariflichen Eingruppierung den Krankenschwestern gleichgestellt worden. In dem Schreiben vom 20. Juni 1986 an die Gewerkschaft ÖTV habe der Beklagte vorgeschlagen, die Angestellten des Erziehungsdienstes wie vergleichbare Pflegekräfte einzustufen. Dieser Vorschlag sei letztlich mit der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1b umgesetzt worden.
Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe Vc (Anlage 1a) des BAT-LWL ab dem 1. Mai 1997 und aus der Vergütungsgruppe Vb (Anlage 1a) des BAT-LWL ab dem 1. Januar 1998 nebst 4 % Zinsen aus dem Differenzbetrag ab dem 6. Juni 1998 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und auf die Berufung des Beklagten in Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage einschließlich des Hilfsantrags.
Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5 und der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL schon deswegen nicht, weil diese Vergütungsgruppen für die Klägerin als Erzieherin mit erzieherischen Tätigkeiten in einem Krankenhaus nicht einschlägig sind.
- Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT-LWL anzuwenden. Das folgt aus dem Arbeitsvertrag. Danach sind “außerdem” die für den Landschaftsverband jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge anzuwenden. Dazu gehört der BAT-LWL, der gegenüber dem BAT der speziellere ist.
Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 BAT-LWL nach den Tätigkeitsmerkmalen verschiedener Vergütungsgruppen, Anlage 1a – Allgemeine Vergütungsordnung –, Anlage 1b – Angestellte im Pflegedienst –, Anlage 1c – Handwerker/-innen ua. –. Die Anlage 1a findet keine Anwendung auf Angestellte, die in den Anlagen 1b und 1c aufgeführt sind (Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Ziff. 4 der Anlage 1a zum BAT-LWL).
Die Tarifnormen der Anlage 1a Teil IV BAT-LWL – Sozial- und Erziehungsdienst –, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, lauten:
“Vergütungsgruppe Vc
5. Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)
Vergütungsgruppe Vb
5. Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und 6)”
Diese Tätigkeitsmerkmale sind indes für die Tätigkeit der Klägerin – Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und Ausübung erzieherischer Tätigkeit in einem Krankenhaus – nicht einschlägig. Denn insoweit greifen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1b – Angestellte im Pflegedienst – zum BAT-LWL.
Das ergibt sich aus folgendem:
Die Sonderregelung 2a (SR 2a) gilt, wie sich aus ihrer Nr. 1 ergibt, insbesondere für die in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten, sowie in sonstigen Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Die Anlage 1b enthält in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A – Pflegepersonal, das unter die SR 2a fällt – seit 1. August 1989 (Tarifvertrag vom 15. September 1989 zur Neufassung der Anlage 1b) folgende Regelung:
“Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung
- als Erzieher/in oder Kindergärtnerin oder
- als Heilerziehungspfleger/in,
die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt sind, werden den Krankenpflegern/Krankenschwestern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt.”
Diese Regelung führt dazu, daß die Klägerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen in die Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum BAT-LWL eingruppiert ist.
- Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8).
Für die Angestellten in Krankenhäusern findet die Anlage 1b – Angestellte im Pflegedienst – und die Anlage 1c zum BAT-LWL Anwendung, es sei denn, es handelt sich um Verwaltungsdienste oder Spezialdienste. Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT-LWL werden Angestellte mit abgeschlossener Ausbildung als Erzieher/-in, die mit entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt sind, den Krankenpflegern/Krankenschwestern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt.
- Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten tariflichen Vorschrift. Darauf hat der Beklagte zutreffend hingewiesen. Von einem nicht eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A zu Anlage 1b zum BAT-LWL kann daher im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanzen keine Rede sein. Mit “entsprechende Tätigkeit” kann nicht sowohl eine pflegerische als auch eine erzieherische Tätigkeit gemeint sein. Es ist lediglich die erzieherische angesprochen. Unter “entsprechende Tätigkeit” ist, wie sich schon aus der Wortinterpretation ergibt, zu verstehen, daß der Aufgabenbereich des Angestellten seiner Ausbildung entsprechen muß. Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn der Aufgabenbereich des Angestellten ein Wissen und Können erfordert, wie sie gerade durch die von ihm abgeschlossene Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher vermittelt werden (vgl. zB BAG 2. Dezember 1998 – 4 AZR 59/98 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 260; 28. Januar 1998 – 4 AZR 164/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 6).
- Hätten die Tarifvertragsparteien regeln wollen, daß ausnahmsweise unter “entsprechende Tätigkeit” auch eine solche zu verstehen sein soll, die die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin nicht verlangt, so hätten sie dies wie sonst auch in solchen Fällen dadurch zum Ausdruck bringen können, daß sie etwa im vorliegenden Fall formuliert hätten: Erzieher/-in in der Tätigkeit eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester” (vgl. zB Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 der Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT/VKA). Daran ändert auch die Überschrift “Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a fällt” auf die sich die Vorinstanzen stützen, nichts, denn die Tarifvertragsparteien haben die in Krankenhäusern tätigen Erzieher/-innen den Krankenpflegern/Krankenschwestern in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A gleichgestellt mit der Folge, daß sie als “Pflegepersonal” im Sinne des Abschn. A “gelten”, nämlich wie Krankenpfleger/Krankenschwestern behandelt werden. Haben die Tarifvertragsparteien die Erzieher/-innen in der Vorbemerkung den Krankenpflegern/Krankenschwestern gleichgestellt, dann fallen sie unter die den Vorbemerkungen vorangestellte Überschrift “Pflegepersonal, das unter die Sonderregelungen 2a fällt”. Das Argument der Vorinstanzen, eine Erzieherin, die im erzieherischen Bereich tätig sei, lasse sich sinnvollerweise nicht unter die Überschrift “Pflegepersonal” einordnen, trägt daher nicht.
Die Vorinstanzen verweisen darauf, auch die Gesamtsystematik des BAT spreche für die Auslegung der Klägerin. Gemäß § 22 BAT bestimme sich die Eingruppierung grundsätzlich nach der auszuübenden Tätigkeit. Auch insofern sei davon auszugehen, daß die Klägerin als gelernte Erzieherin bei Ausübung erzieherischer Tätigkeiten wie eine Erzieherin und nicht wie eine Krankenschwester oder ein Krankenpfleger zu vergüten sei.
Dabei wird wiederum außer acht gelassen, daß die Tarifvertragsparteien die Erzieherinnen, die in Krankenhäusern mit erzieherischer Tätigkeit betraut sind, hinsichtlich ihrer Eingruppierung den Krankenschwestern gleichgestellt haben. Die Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und einer ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit soll wie eine Krankenschwester vergütet werden. Auf die auszuübende Tätigkeit allein kommt es in vielen Eingruppierungsmerkmalen nicht an, sondern auf Ausbildung und eine dieser Ausbildung entsprechende auszuübende Tätigkeit. Auf die auszuübende Tätigkeit allein kommt es nur dann an, wenn eine bestimmte Ausbildung nicht vorausgesetzt wird. Weist ein Angestellter, eine Angestellte eine geforderte Ausbildung nicht auf, übt sie eine einer solchen Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus, so ist das in der Regel mit einer niedrigeren Vergütung verbunden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben “sonstige Angestellte” berücksichtigt, also solche, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, aber nicht über eine Ausbildung verfügen, die die Tarifvertragsparteien an sich verlangen.
Die Vorinstanzen meinen ferner, aus der Tarifgeschichte ließen sich keine entscheidenden Anhaltspunkte für die Tarifauslegung herleiten. Der Beklagte habe lediglich seine einseitigen Vorstellungen belegt. Sie legten die Vermutung nahe, daß der Beklagte eine Gleichstellung von Erziehern und Pflegepersonal in den Krankenhäusern beabsichtigt habe. Es sei aber nicht ersichtlich, daß dieser Wille des Beklagten im Laufe der Tarifverhandlungen zum beiderseitigen Willen der Tarifvertragsparteien geworden sei. Die tariflichen Regelungen selbst gäben hierzu keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Auch dem ist nicht zu folgen. Der Beklagte hat belegt, daß er gegenüber der ÖTV angestrebt habe, in den Fachkrankenhäusern für geistig behinderte Patienten “zunehmend Angestellte des Erziehungsdienstes … zu beschäftigen” und diese “wie vergleichbare Pflegekräfte einzustufen”, “die Ausbildung … als Erzieher dem Großen Krankenpflegerexamen … gleichzustellen”. Wenn dann die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag zur Anlage 1b Erzieher/-innen wie vergleichbare Krankenpfleger/Krankenschwestern eingruppiert haben, also nach den Tätigkeitsmerkmalen, die für Pflegekräfte gelten, so steht das dafür, daß dieses Ansinnen in der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschn. A der Anlage 1b seinen Niederschlag gefunden hat.
- Die Klägerin ist in die Vergütungsgruppen der Anlage 1b zum BAT-LWL eingruppiert. Sie ist als staatlich anerkannte Erzieherin im Therapiezentrum M… “B…” tätig. Diese Einrichtung ist ein Krankenhaus. Nach § 3 der Betriebssatzung für die Krankenhäuser des beklagten Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung vom 26. Januar 1996 (GVBl. NW S 84 f.) gilt diese Satzung als Einzelsatzung für diverse Krankenhäuser des Beklagten, nach Nr. 17 für das W… Therapiezentrum M… “B…” – Maßregelvollzugseinrichtung zur Behandlung und Rehabilitation Suchtkranker –, in dem die Klägerin als Erzieherin mit ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben betraut ist.
- Nachdem der Hauptantrag der Klägerin unbegründet ist, ist der Hilfsantrag in der Revisionsinstanz ohne weiteres angefallen. Auch er ist unbegründet. Da die Klägerin nicht unter die Vergütungsgruppen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a Teil IV zum BAT-LWL fällt, wie ausgeführt, hat sie auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe Vc BAT-LWL ab 1. Mai 1997.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Bott, Friedrich, Seifner
Für den infolge Ablaufs der Amtszeit verhinderten ehrenamtlichen Richter Winterholler
Schliemann
Fundstellen
Haufe-Index 892447 |
BB 2001, 2380 |
FA 2001, 223 |
ZTR 2001, 514 |
AP, 0 |
NZA-RR 2002, 107 |
PersV 2002, 561 |